Gerichte dürfen Eltern zur Beratung verpflichten. Ob beide gemeinsam teilnehmen sollen, ist eine andere Frage.
Manchmal steht im Gerichtsbeschluss nur ein einziger Satz: Beide Eltern haben eine gemeinsame Beratung zu besuchen. In manchen Familien ist das genau das Richtige – etwa wenn jede Übergabe im Streit endet und das Kind ständig Nachrichten zwischen den Haushalten überbringen muss. Nach Drohungen, Überwachung oder Gewalt kann derselbe Auftrag aber zusätzlichen Druck erzeugen.
Der Begriff „hochstrittig“ taucht in solchen Verfahren oft auf. Er sagt aber wenig über den entscheidenden Unterschied aus. Für das Gericht kommt es deshalb nicht nur darauf an, ob Beratung grundsätzlich helfen könnte. Es muss auch klären, welche Form im konkreten Fall wirklich passt.
Ein Auftrag mit rechtlichen Grenzen
In Verfahren über Obsorge oder persönliche Kontakte darf das Gericht den verpflichtenden Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung anordnen. Es muss damit nicht warten, bis bereits eine Kindeswohlgefährdung feststeht. Die Maßnahme muss aber zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich sein. Interessen einer Person, deren Schutz das Verfahren dient, dürfen dadurch nicht gefährdet werden. Auch die übrigen Beteiligten dürfen nicht unzumutbar belastet werden.
In der Praxis braucht es daher ein greifbares Ziel. Vielleicht sollen Übergaben ohne Streit gelingen, wichtige Informationen direkt zwischen den Eltern ausgetauscht oder Konflikte künftig vom Kind ferngehalten werden. Eine Beratung ist keine Paartherapie. Sie eignet sich auch nicht als Sanktion für einen Elternteil, dessen Verhalten dem Gericht missfällt.
Gemeinsam ist nicht immer besser
Der Oberste Gerichtshof musste 2019 eine zu weit gehende Anordnung korrigieren. Zwar durften beide Eltern zur Beratung verpflichtet werden. Sie mussten die Termine aber weder gemeinsam noch bei derselben Beratungsperson absolvieren. Ein Grund dafür war das nötige Vertrauensverhältnis: Wer Beratung in Anspruch nimmt, soll offen über Sorgen sprechen können. Außerdem sind Kosten, Anreise und organisatorischer Aufwand zu berücksichtigen.
Im Jänner 2026 fiel die Beurteilung in einem anderen Fall anders aus. Die Kontakte zwischen Vater und Kind waren abgebrochen. Nach den Feststellungen konnte sich der anhaltende Elternkonflikt nachteilig auf das Kind auswirken. Das eingeholte Gutachten empfahl ausdrücklich gemeinsame Termine. Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter zurück.
Damit ist gemeinsame Beratung nicht zum Regelfall geworden. Die Entscheidung beruhte auf der festgestellten Situation und der fachlichen Empfehlung in genau diesem Verfahren. Lässt sich das angestrebte Ziel mit getrennten Gesprächen ebenso gut und mit weniger Risiko erreichen, ist diese Möglichkeit zu prüfen.
Gewalt verändert die Ausgangslage
Hinter einem heftigen Elternstreit kann gegenseitige Eskalation stehen. Möglich ist aber auch, dass ein Elternteil den anderen bedroht, kontrolliert oder wirtschaftlich und psychisch unter Druck setzt. Von einem Gespräch auf Augenhöhe kann dann oft keine Rede sein. Das betrifft nicht nur körperliche Übergriffe, sondern etwa auch Nachstellungen, digitale Überwachung oder systematische Erniedrigung.
Ein Gewaltvorwurf ist weder ohne Prüfung als Tatsache zu übernehmen noch als bloßes Kommunikationsproblem abzutun. Bei konkreten Hinweisen muss das Gericht den Sachverhalt näher untersuchen und, wenn nötig, eine fachliche Risikoeinschätzung einholen.
Auch aus der Ablehnung gemeinsamer Termine lässt sich für sich genommen nicht ableiten, dass ein Elternteil erziehungsunfähig oder unwillig zur Zusammenarbeit ist. Dahinter können Angst, Traumafolgen oder fortgesetzte Einschüchterung stehen. Diese Gründe gehören geklärt, bevor die Weigerung bewertet wird.
Beratung und Streitbeilegung sind nicht dasselbe
Die Istanbul-Konvention verpflichtet Österreich, Gewalt bei Entscheidungen über Obsorge und Kontakt zu berücksichtigen und die Sicherheit der betroffenen Person und der Kinder zu schützen. Zugleich verbietet sie bei Gewalt verpflichtende Mediation und andere erzwungene Verfahren zur Streitbeilegung.
Eine Beratung kann sich darauf beschränken, wie Eltern sich gegenüber ihrem Kind verhalten und Belastungen verringern. Zielt das Gespräch dagegen auf eine Einigung, gegenseitige Zugeständnisse oder die Wiederaufnahme von Kontakten, rückt es näher an eine Streitbeilegung. Eine betroffene Person darf auf diesem Weg nicht unter Einigungsdruck gesetzt werden. Wo genau die Grenze bei gerichtlich angeordneter Elternberatung verläuft, hat der Oberste Gerichtshof bislang nicht ausdrücklich entschieden.
GREVIO, das Kontrollorgan der Istanbul-Konvention, hat Österreich 2024 unter anderem aufgefordert, Vorwürfe häuslicher Gewalt in Obsorge- und Kontaktverfahren sorgfältig zu untersuchen und Risiken systematisch einzuschätzen. Kritisiert wird auch, wenn Schutzreaktionen betroffener Frauen vorschnell als mangelnde Kooperation oder fehlende Bindungstoleranz verstanden werden.
Worauf es vor einer Anordnung ankommt
Das Ziel: Im Beschluss sollte nachvollziehbar stehen, welches Verhalten das Kind belastet und was die Beratung daran ändern soll. Das Etikett „hochstrittig“ genügt dafür nicht.
Die Form: Gemeinsame Termine brauchen einen erkennbaren zusätzlichen Nutzen. Getrennte Gespräche können fachlich sinnvoller sein und sind nach der Rechtsprechung ausdrücklich möglich.
Die Sicherheit: Bei Gewalt oder Trauma können getrennte Ankunftszeiten, eigene Wartebereiche, Online-Termine oder klare Abbruchregeln notwendig sein. Ebenso wichtig ist eine dafür qualifizierte Beratungsperson.
Der Umfang: Zahl und Abstand der Termine, voraussichtliche Dauer, Kosten und Wegzeiten sollten möglichst klar sein. Das erleichtert die praktische Durchführung und die Prüfung, ob der Auftrag zumutbar bleibt.
Alter, Reife, Wünsche und erkennbare Belastungen des Kindes sind ebenfalls einzubeziehen. Elternberatung ersetzt weder die gesetzlich vorgesehene Anhörung des Kindes noch eine nötige Gefährdungsabklärung.
Eine Beratungsanordnung ist überzeugend, wenn sich aus dem Beschluss ergibt, welches Problem sie lösen soll und weshalb das gewählte Setting dazu passt. Gemeinsame Termine können helfen, sind aber kein Selbstzweck. Wo Sicherheit oder die Möglichkeit zum freien Sprechen fraglich sind, braucht es eine andere Lösung.

Die Autorin
Mag.a Sina König ist Rechtsanwältin mit fachlicher Spezialisierung im Familienrecht
www.sinakoenig.at
