Der österreichische Strafvollzug steht seit Jahren vor erheblichen Herausforderungen. Insbesondere die steigende Auslastung der Justizanstalten rückt zunehmend in den Fokus der öffentlichen und rechtspolitischen Diskussion. Berichte über Belegungsquoten von 108,43%[1] und mehr verdeutlichen die angespannte Situation und werfen die Frage auf, inwieweit alternative Vollzugsformen geeignet sind, den Strafvollzug zu entlasten, ohne dabei die öffentliche Sicherheit zu beeinträchtigen.

Vor diesem Hintergrund gewinnt der elektronisch überwachte Hausarrest (eüH), umgangssprachlich als „elektronische Fußfessel“ bezeichnet, zunehmend an Bedeutung. Diese besondere Vollzugsform ermöglicht es unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen, Freiheitsstrafen außerhalb einer Justizanstalt zu vollziehen und gleichzeitig eine kontinuierliche Überwachung des Verurteilten sicherzustellen. Der Grundgedanke besteht darin, den Strafvollzug mit dem Resozialisierungsgedanken zu verbinden. Durch den Verbleib im gewohnten sozialen Umfeld können insbesondere bestehende Arbeitsverhältnisse, familiäre Bindungen sowie sonstige soziale Kontakte aufrechterhalten werden. Gleichzeitig bleibt die staatliche Kontrolle über die Einhaltung der auferlegten Verpflichtungen gewahrt.

Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeigt, dass der elektronisch überwachte Hausarrest längst kein bloßes Randphänomen des Strafvollzuges mehr ist. Im Jahr 2020 befanden sich durchschnittlich 315 Personen im elektronisch überwachten Hausarrest, wobei die durchschnittliche Vollzugsdauer 133 Tage betrug. Im Jahresdurchschnitt 2023 wurden bereits 354 Personen im eüH angehalten, was rund 3,9 % des gesamten Strafgefangenenstandes entsprach. Seit Einführung dieser Vollzugsform bis zum Stichtag 01.01.2024 haben insgesamt 10.102 Personen zumindest einen Teil ihrer Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt. Zum Stichtag 1. Jänner 2024 befanden sich insgesamt 297 Personen im elektronisch überwachten Hausarrest.

Auch wenn diese Zahlen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Strafgefangenen nach wie vor vergleichsweise gering erscheinen, verdeutlichen sie dennoch die kontinuierlich wachsende Bedeutung dieser Vollzugsform. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob der elektronisch überwachte Hausarrest auch künftig lediglich als Ausnahmeinstrument des Strafvollzuges verstanden werden soll oder ob er sich zunehmend zu einem größeren Bestandteil eines modernen und differenzierten Strafvollzugssystems entwickeln wird.

2. Der elektronisch überwachte Hausarrest als besondere Vollzugsform

Mit 1. September 2010 wurde der elektronisch überwachte Hausarrest in Österreich eingeführt. Seither besteht die Möglichkeit, Freiheitsstrafen unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen außerhalb einer Justizanstalt zu vollziehen. Darüber hinaus sieht § 173a StPO vor, dass auch die Untersuchungshaft in Form des elektronisch überwachten Hausarrests vollzogen werden kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Rechtlich handelt es sich beim elektronisch überwachten Hausarrest nicht um eine eigenständige Sanktion oder eine Alternative zur Freiheitsstrafe, sondern um eine andere Vollzugsform. Der Strafgefangene verbüßt seine Freiheitsstrafe nicht innerhalb einer Justizanstalt, sondern in einer geeigneten Unterkunft, idR seinem Zuhause, unter elektronischer Überwachung und unter Einhaltung der von der Vollzugsbehörde festgelegten Auflagen.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser besonderen Vollzugsform mehrere Zielsetzungen. Einerseits soll der Strafvollzug durch den Vollzug außerhalb der Justizanstalten entlastet werden. Andererseits soll der Resozialisierungsgedanke gestärkt werden, indem Verurteilten ermöglicht wird, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, bestehende soziale Bindungen aufrechtzuerhalten und ihren Lebensunterhalt weiterhin eigenständig zu bestreiten. Die elektronische Überwachung gewährleistet dabei, dass trotz des Vollzuges außerhalb einer Justizanstalt eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der festgelegten Bedingungen erfolgt.

Der elektronisch überwachte Hausarrest stellt damit einen Mittelweg zwischen dem klassischen Vollzug einer Freiheitsstrafe und einer vollständigen Freiheit des Verurteilten dar. Die Freiheitsbeschränkung bleibt aufrecht, ihre konkrete Ausgestaltung orientiert sich jedoch stärker am Ziel einer erfolgreichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Gerade diese Verbindung von Kontrolle und Resozialisierung macht den elektronisch überwachten Hausarrest zu einer besonderen Vollzugsform innerhalb des österreichischen Strafvollzugssystems.

3. Voraussetzungen für die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests

Der elektronisch überwachte Hausarrest steht nicht jedem Strafgefangenen offen. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Zugang an mehrere kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen geknüpft, um sicherzustellen, dass diese besondere Vollzugsform ausschließlich jenen Personen gewährt wird, bei denen ein Vollzug außerhalb einer Justizanstalt sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit als auch im Hinblick auf den Strafzweck vertretbar erscheint.

Eine zentrale Voraussetzung betrifft zunächst die noch zu verbüßende Reststrafzeit. Grundsätzlich kann der elektronisch überwachte Hausarrest nur bewilligt werden, wenn die verbleibende Freiheitsstrafe 24 Monate nicht übersteigt. Bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten beträgt die zulässige Reststrafdauer hingegen lediglich zwölf Monate. Für die Berechnung der Reststrafzeit ist der Zeitpunkt einer allfälligen voraussichtlichen bedingten Entlassung maßgeblich. Dadurch wird gewährleistet, dass nicht die ursprünglich verhängte Freiheitsstrafe, sondern die tatsächlich noch zu verbüßende Strafzeit für die Entscheidung ausschlaggebend ist.

Darüber hinaus muss dem Strafgefangenen eine geeignete inländische Unterkunft zur Verfügung stehen. Die Unterkunft muss den Anforderungen der elektronischen Überwachung entsprechen und einen kontrollierbaren Aufenthalt des Verurteilten ermöglichen.

Eine weitere wesentliche Voraussetzung stellt das Vorliegen einer geeigneten Beschäftigung dar. Der Gesetzgeber versteht den Begriff der Beschäftigung dabei bewusst weit. Neben einer beruflichen Tätigkeit kann auch eine Ausbildung, die Betreuung eigener Kinder, gemeinnützige Arbeit oder eine vergleichbare der Wiedereingliederung in die Gesellschaft dienende Tätigkeit als geeignete Beschäftigung anerkannt werden. Entscheidend ist, dass die jeweilige Tätigkeit einer geregelten Tagesstruktur dient und den Resozialisierungsgedanken unterstützt. Die vorgesehene Beschäftigung ist bereits im Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests entsprechend nachzuweisen.

Ebenso muss der Strafgefangene über ein ausreichendes Einkommen verfügen, um seinen Lebensunterhalt während des Vollzugs selbst bestreiten zu können. Ergänzend verlangt der Gesetzgeber einen bestehenden Kranken- und Unfallversicherungsschutz.

Eine besondere Bedeutung kommt darüber hinaus der schriftlichen Zustimmung sämtlicher im gemeinsamen Haushalt lebender Personen zu. Da der Strafvollzug unmittelbar in den privaten Lebensbereich eingreift, soll dadurch gewährleistet werden, dass keine Person gegen ihren Willen in diese besondere Vollzugsform eingebunden wird. Der Gesetzgeber trägt damit sowohl den Interessen des Strafgefangenen als auch den Rechten der übrigen Haushaltsangehörigen Rechnung.

Neben diesen objektiven Voraussetzungen bildet schließlich die sogenannte Missbrauchsprognose den entscheidenden Maßstab für die Bewilligung. Der elektronisch überwachte Hausarrest darf nur genehmigt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Vollzugsform nicht missbraucht wird. Die bloße Erfüllung der formellen Voraussetzungen begründet daher keinen Anspruch auf Bewilligung. Vielmehr ist stets eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen.

4. Die Prognoseentscheidung als Kern der Bewilligung

Die Beurteilung der Missbrauchsgefahr stellt den zentralen Bestandteil jeder Entscheidung über die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests dar. Sie dient der Einschätzung, ob der Strafgefangene die mit dieser Vollzugsform verbundenen Verpflichtungen voraussichtlich einhalten wird und ob ein Vollzug außerhalb der Justizanstalt verantwortbar erscheint.

Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung sind unterschiedliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Von besonderer Bedeutung ist insbesondere die Gefährlichkeit des Verurteilten, die Art und das Motiv der begangenen Straftat sowie allfällige frühere Verurteilungen. Ebenso fließen der bisherige Lebenswandel vor Haftantritt sowie die Chancen auf ein künftig redliches Fortkommen in die Beurteilung ein. Diese Faktoren ermöglichen eine möglichst umfassende Einschätzung darüber, ob die Gefahr besteht, dass der Strafgefangene die ihm eingeräumte Vollzugsform missbraucht oder gegen die festgelegten Auflagen verstößt.

Für bestimmte Tätergruppen sieht der Gesetzgeber zusätzliche Einschränkungen vor. Bei schweren Sexualstraftätern ist ein Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest grundsätzlich erst zulässig, nachdem zumindest die Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt verbüßt wurde. Dadurch soll dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit Rechnung getragen werden, ohne den elektronisch überwachten Hausarrest als Vollzugsform gänzlich auszuschließen.

In der Vollzugspraxis zeigt sich, dass der elektronisch überwachte Hausarrest ein hohes Maß an Eigenverantwortung voraussetzt. Anders als im geschlossenen Strafvollzug liegt die Verantwortung für die Einhaltung der vorgegebenen Aufenthaltszeiten und Tagesabläufe in erheblichem Umfang beim Strafgefangenen selbst. Die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden sowie die zuverlässige Einhaltung sämtlicher Auflagen stellen daher wesentliche Voraussetzungen für einen erfolgreichen Vollzug dar.

5. Antragstellung

Die Entscheidung über die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests erfolgt nicht automatisch, sondern setzt einen entsprechenden Antrag des Strafgefangenen voraus. Dabei unterscheidet man in der Praxis zwischen zwei unterschiedlichen Zugangsmöglichkeiten: dem sogenannten „Front-Door-Modell“ und dem „Back-Door-Modell“.

Beim Front-Door-Modell wird der Antrag bereits vor Antritt der Freiheitsstrafe gestellt. Ziel dieser Variante ist es, geeigneten Personen den unmittelbaren Antritt der Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu ermöglichen. Der Strafvollzug beginnt somit nicht in einer Justizanstalt, sondern unmittelbar in der vorgesehenen Unterkunft unter elektronischer Überwachung.

Demgegenüber steht das Back-Door-Modell. Hier erfolgt die Antragstellung während eines bereits laufenden Strafvollzuges. Der Strafgefangene verbüßt zunächst einen Teil seiner Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt und kann anschließend, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und eine positive Prognose besteht, den verbleibenden Teil der Freiheitsstrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbringen.

Die Möglichkeit beider Varianten trägt unterschiedlichen Zielsetzungen Rechnung. Während das Front-Door-Modell insbesondere jenen Personen entgegenkommt, bei denen bereits vor Haftantritt eine günstige Prognose besteht, ermöglicht das Back-Door-Modell eine schrittweise Rückkehr in ein eigenverantwortliches Leben nach einer Phase des regulären Strafvollzuges.

Der Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest ist an den Leiter der jeweils zuständigen Justizanstalt zu richten. Maßgeblich ist dabei jene Justizanstalt, die im Sprengel jenes Landesgerichtes liegt, in dem sich die vom Strafgefangenen angegebene Unterkunft befindet. Die zuständige Stelle prüft anschließend das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nimmt insbesondere eine Beurteilung der Missbrauchsgefahr vor.

6. Kosten

Für den Vollzug im elektronisch überwachten Hausarrest hat der Strafgefangene grundsätzlich einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt derzeit bis zu 22 Euro pro Tag und dient zur teilweisen Abdeckung der durch die Überwachung entstehenden Kosten. Bei geringem Einkommen oder drohender Gefährdung des notwendigen Unterhalts kann der Kostenbeitrag auch erlassen werden.

7. Das spanische Modell – Elektronische Überwachung als Instrument des Gewaltschutzes

Während der elektronisch überwachte Hausarrest in Österreich primär als besondere Form des Strafvollzuges eingesetzt wird, zeigt ein Blick auf internationale Entwicklungen, dass elektronische Überwachung mittlerweile auch in anderen Bereichen zunehmend an Bedeutung gewinnt. Besonders hervorzuheben ist dabei das sogenannte „spanische Modell“, das die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht nur zur Kontrolle von Straftätern im Strafvollzug, sondern gezielt zum Schutz gefährdeter Personen einsetzt.

Bei der klassischen elektronischen Fußfessel trägt der Betroffene ein elektronisches Überwachungsgerät, welches seinen Standort mittels GPS-Signalen oder durch Funkzellenortung im Mobilfunknetz bestimmen kann. Die Standortdaten werden regelmäßig an ein zentrales Überwachungssystem übermittelt.

Dieses klassische System stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nicht nur um die Kontrolle des Täters, sondern um den unmittelbaren Schutz einer gefährdeten Person geht. Genau an diesem Punkt setzt das spanische Modell an.

Die sogenannte Domestic Violence Technik (DV-Technik) stellt eine technische Weiterentwicklung dar. Dabei trägt nicht nur der Täter eine elektronische Fußfessel, sondern auch die zu schützende Person verfügt über ein eigenes Überwachungsgerät, das mit der GPS-Einheit des Täters kommunizieren kann. Das System überwacht somit gleichzeitig die Standorte beider Personen. Durch diese Kombination können sowohl fixe als auch dynamische geografische Schutzzonen eingerichtet werden. Nähert sich der Aggressor der geschützten Person innerhalb eines bestimmten Bereichs, kann das System unabhängig davon Alarm auslösen, ob die Annäherung beabsichtigt oder unbeabsichtigt erfolgt. Dadurch wird eine zusätzliche Schutzebene geschaffen, die über die bloße Kontrolle eines Aufenthaltsortes hinausgeht.

Ein weiterer Vorteil des spanischen Modells liegt darin, dass pro überwachte Person bis zu sechs schutzbedürftige Personen in das System eingebunden werden können. Dadurch kann nicht nur eine einzelne gefährdete Person geschützt werden, sondern auch ein erweitertes persönliches Umfeld.

Von weiterer Bedeutung sind die rechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen ein bestehendes Annäherungsverbot. Eine Missachtung stellt eine weitere Straftat dar und ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht. Dadurch erhält das System neben der technischen Überwachungsfunktion auch eine abschreckende Wirkung.

8. Schlussbetrachtung; Reformperspektiven für Österreich

Die Entwicklung des spanischen Modells zeigt, dass elektronische Überwachung nicht auf den Strafvollzug beschränkt sein muss. Während der elektronisch überwachte Hausarrest in Österreich primär dem Vollzug von Freiheitsstrafen außerhalb einer Justizanstalt dient, könnte sie künftig auch einen Beitrag zum Opferschutz leisten. Insbesondere bei häuslicher Gewalt könnte die elektronische Überwachung Annäherungs- und Kontaktverbote wirksamer kontrollieren und gefährdete Personen frühzeitig warnen.

Seit seiner Einführung im Jahr 2010 hat sich der elektronisch überwachte Hausarrest als fester Bestandteil des österreichischen Strafvollzuges etabliert. Er verbindet den Strafanspruch des Staates mit dem Resozialisierungsgedanken, bleibt jedoch aufgrund strenger gesetzlicher Voraussetzungen und der erforderlichen positiven Prognoseentscheidung auf einen begrenzten Personenkreis beschränkt.

Gleichzeitig bietet diese Vollzugsform erhebliche Vorteile, etwa die Entlastung der Justizanstalten, den Erhalt sozialer Bindungen und die Förderung der Wiedereingliederung. Das spanische Modell verdeutlicht zudem, dass elektronische Überwachung künftig über den Strafvollzug hinaus als Instrument des präventiven Opferschutzes an Bedeutung gewinnen könnte.

AutorInnen:
Mag. Daniel Strauß ist Rechtsanwalt in Wien
Caroline Maierhofer ist Rechtsanwaltsanwärterin in Wien


[1]https://www.justiz.gv.at/strafvollzug/statistik/verteilung-des-insassinnen-bzw-insassenstandes.2c94848542ec49810144457e2e6f3de9.de.html

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