Im August 2026, fand am Landesgericht Wien die Hauptverhandlung gegen Ylmaz C. vor einem Geschworenengericht statt. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten schweren Betrug aus 2025 sowie Mord und Einbruchsdiebstahl aus 2026 zur Last.

Ylmaz. C., geboren 1964 in der Türkei, ist britischer Staatsangehöriger, geschieden, und lange Jahre in Österreich. Er weist mehrere Vorstrafen auf, unter anderem einschlägige Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen schweren Betrugs, zuletzt vom 5. Juni 2020, dafür fasste er viereinhalb Jahre Haft aus. Ylmaz C. wird vorgeworfen, seine pathologische Spielsucht (hauptsächlich Sportwetten) finanziert zu haben, indem er mehrere Frauen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen um hohe Geldbeträge brachte. Er gestand, bei der Geldannahme in Kauf genommen zu haben, die Schulden möglicherweise nicht zurückzahlen zu können und die Frauen dadurch finanziell zu schädigen. Seine Hoffnung, durch Glückspielgewinne das Geld zurückzahlen zu können, erfüllte sich bekanntlich über Jahrzehnte nicht. Den Vorwurf des Mordes bestreitet Ylmaz C., der es bereits auf rund 17 Jahre Freiheitsentzug brachte.

Anklagepunkte und Tathintergründe: Konkret betrifft die Anklage zum schweren Betrug zwei Fälle aus 2025: Im ersten Fall übergab Frau G. dem Angeklagtem 10.500 Euro. Der Angeklagte räumte ein, sich das Geld geliehen und davon 3.500 Euro bzw. an anderer Stelle 6.000 Euro zurückgezahlt zu haben. Frau G. erstattete Anzeige, nachdem er eine vertragliche Rückzahlungsfrist zum 30. Juni 2025 nicht einhielt, und setzte ihm im Januar 2026 eine neue Frist von drei Tagen. Im zweiten Fall übergab Frau Ing.in. L. dem Angeklagten 15.500 Euro. Davon zahlte er laut eigener Angabe nur 500 Euro zurück. Beide Frauen bestreiten größtenteils die vereinbarten Rückzahlungen.

Der Angeklagte bekennt sich zum Vorwurf des schweren Betrugs zum Nachteil beider Frauen schuldig. 

Sein kriminelles Verhalten zieht sich durch sein Leben. Gesamt wurde Ylmaz. C. bereits zu 17 Jahre Freiheitsstrafe verurteilt, weil er mehrere Frauen um hohe Geldsummen gebracht hatte, der Schaden belauft sich auf rund 500.000 Euro. Seine Masche war immer ähnlich, er nützte die Gutgläubigkeit und Hilfsbereitschaft der Frauen aus. Er bot diverse Hilfsdienste an, Fahrtendienste zum Einkauf, Arzt oder Spitalbesuche sowie allgemeine Botenfahrten führte er verlässlich aus. Die Begleitung als Tanzpartner, und allgemein seine Gesellschaft hatte er ebenfalls in seinem Programm. Weiters lockte er den Frauen hohe Geldbeträge heraus, um damit angeblich legale Geschäfte im Schmuckhandel zu machen. Zum Beispiel soll schlechtes österreichisches Gold, zu gutem türkischem Gold gemacht werden, wie eine Geschädigte berichtete. In allen Fällen unterschrieb er den Frauen Schuldscheine mit Ratenvereinbarung. 

Vorwurf des Mordes und Einbruchdiebstahl im Januar 2026

Unter dem finanziellen Druck durch die Schulden bei Frau G. begab sich der Angeklagte in die Seniorenresidenz in Wien Döbling. Die Gegebenheiten waren ihm aus Besuchen im Jahr 2016 bekannt, er wusste, dass Besucher nicht registriert werden und Bewohner teils Wertgegenstände in ihren Zimmern aufbewahren. Er hatte dort Frau E. gekannt, und früher um über 180.000 Euro betrogen. 

Tathergang laut Anklage: Ylmaz C. verschaffte sich Zugang zum Zimmer 218 der 87-jährigen Heimbewohnerin Frau S., welche auf einen Rollator angewiesenen war. Als sie ihn abwies und zum gehen aufforderte, soll er sie am Hals gepackt, auf das Bett gestoßen und mit einem Polster erstickt haben. Am darauffolgenden Tag, überwies er 500 Euro an die Geschädigte Frau G. 

Aussage des Angeklagten und seine Version der Ereignisse zum Mord

Der Angeklagte bekennt sich lediglich „teilweise schuldig“ und bestreitet vehement die Tötungsabsicht. Seine Anwältin spricht von einem unglücklichen Vorfall, bei dem er dem Opfer noch helfen wollte.

Zum Aufenthalt in der Seniorenresidenz: Der Angeklagte schildert widersprüchliche Versionen. Zunächst bestritt er gegenüber der Polizei, am Nachmittag des Tattages erneut in der Residenz gewesen zu sein, räumte dies aber nach Vorlage von DNA-Beweisen ein. Er behauptet, die Tür zum Zimmer 218 von Frau S. sei unverschlossen gewesen. Seine Anwesenheit erklärt er damit, dass er dort bereits die Großeltern seiner Ex-Freundin 2016 besucht habe. Seiner Angabe nach war er deshalb in der Seniorenresidenz um Frau E. zu besuchen, welche er früher um über 180.000 Euro betrogen hatte. Da Frau E. Plastikblumen liebe, besorgte er einen solchen Strauß am Wiener Brunnenmarkt, und beabsichtigte Frau E. am Tag der Tat als Rosenkavalier zu besuchen. Das Frau E. bereits verstorben war, wusste er nicht. Videoüberwachungsaufnahmen zeigen, dass er das Gelände um 12:04 Uhr betrat, um 13:07 Uhr verließ, um 17:18 Uhr zurückkehrte und um 18:25 Uhr durch einen Personaleingang wieder verließ, um dem Portier auszuweichen.

Zum Geschehen im Zimmer 218: Laut seiner Darstellung sei Frau S. mit dem Rollator gestürzt. Er habe ihr aufgeholfen, sie ins Bett gelegt und dabei oben gehoben, er meint den Brustkorb. Er schildert einen chaotischen Ablauf, bei dem er auch den Rollator aufgerichtet habe. Den Mordvorwurf streitet er ab und präsentiert eine alternative Version: Frau S. habe in einer Panikreaktion drei Ringe in den eigenen Mund gesteckt. Später habe sie versucht, auch eine Uhr zu schlucken, die er ihr aber wieder aus dem Mund gezogen habe. Er habe nicht geglaubt, dass sie die Ringe wirklich schlucke und nicht eingegriffen, obwohl dies gefährlich sei. Er beharrt darauf, dass die Frau an den Ringen erstickt sei und er versucht habe, ihr zu helfen und die Gegenstände aus dem Mund zu holen, was misslang. Zum Diebstahl und Verhalten nach der Tat: Er räumt ein, Frau S. zwischen 300 und 320 Euro vom Nachttisch entwendet zu haben. Er rechtfertigt dies damit, sie habe ihm gesagt, er solle das Geld nehmen und „verschwinden“. Zudem habe er zwei Ringe und eine Halskette im Wert von ca. 2000 – 2300 Euro an sich genommen. Nach dem Vorfall sei er in Panik geraten, habe 10 – 15 Minuten im Aufenthaltsraum nahe dem Zimmer gewartet und geschwitzt, ohne Hilfe zu rufen, obwohl es in der Residenz Notfallknöpfe gebe. Er habe sich nicht getraut.

Widersprüche und weitere Angaben: Geldflüsse: Er machte unklare Angaben zur Herkunft von Geld, das er nach der Tat verwendete. Kleidung: Er gab an, die Jacke und Schuhe, die er am Tattag trug, seien alt gewesen und er habe sie über die Caritas entsorgt. Dies widerspricht der Zeugenaussage von seiner Unterkunftgeberin in Wien Penzing. Frau P. gab an, die Winterjacke und die Schuhe kurz zuvor neu gekauft zu haben und deren verschwinden habe sie bemerkt. Google-Suchen: Suchanfragen wie „definiere gestoßen“ oder „definiere stirbt“ auf seinem Telefon erklärte er mit mangelnden Deutschkenntnissen. Tresor: Er bestreitet, den Zimmertresor geöffnet zu haben und will den dafür notwendigen Chip der in der Schlüsselkarte integriert ist, nicht gekannt haben.

Ermittlungsergebnisse, Beweismittel und Sachverständigengutachten

Der Angeklagte wurde durch folgende Beweise identifiziert: Aufnahmen der Videoüberwachungsanlage im Außenbereich. Zeugenaussagen, u.a. eines Mitarbeiter der Cafeteria. Handydaten, die ihn am Tatort verorteten. Als schwerwiegendstes Beweismittel gilt das molekulargenetische Gutachten das die DNA des Angeklagten am Opfer nachweist.

Gerichtsmedizinisches Gutachten von Dr. Reisinger: Die Obduktion der 87-jährigen Frau S. wurde im Januar 2026 angeordnet und das Gutachten am 31. März 2026 erstellt. Die Verstorbene nahm blutverdünnende Medikamente und hatte altersbedingt fragile Haut. Todesursache und Verletzungsbild: Die Gesamtheit der Befunde spricht stark für einen gewaltsamen Erstickungstod. Als wahrscheinlichster Mechanismus gilt das Bedecken von Mund und Nase mit einem weichen Gegenstand z.B. dem am Tatort gefundenen Polster, bei gleichzeitiger Kompression des Brustkorbs.

Wesentliche Befunde: Erstickungszeichen: Schaumig-blutige Flüssigkeit in den Atemwegen, Lungenödem, akute Lungenüberblähung sowie punktförmige Einblutungen (Petechien) im Gesicht, an den Augenbindehäuten, im Lungenfell und Herzbeutel. Halsverletzungen: Bruch des rechten oberen Schildknorpelhorns (Kehlkopf) und Einblutungen in der Halsmuskulatur, typisch für Halskompression/Würgen oder starken Druck von vorne. Brustkorbverletzungen: Vier frische Rippenbrüche rechts (3.–6. Rippe) mit deutlichen Einblutungen, was auf eine Kompression, z.B. Knien/Sitzen auf dem Brustkorb hindeutet. Niederlager- und Halteverletzungen: Einblutungen in der Rückenmuskulatur, an Schultern und Oberarmen, typisch für das Festhalten und Drücken in eine Unterlage. Abwehrverletzungen: Beschädigungen an den Gel-Nagelverlängerungen am rechten Zeige- und Kleinfinger sowie ausgerissene Haarbüschel deuten auf Gegenwehr hin. Gegenstände im Mund: Ein Ring wurde zwischen den Lippen und zwei weitere im Mundvorhof gefunden. Diese waren jedoch nicht todesursächlich. Todeszeitpunkt durch Auswertung des Herzschrittmachers: Der Herzschrittmacher des Opfers zeichnete am 19. Januar 2026 um 18:25 Uhr (± 9 Minuten) keine Herzkontraktion mehr auf, was als Todeszeitpunkt gilt. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem Verlassen des Gebäudes durch den Angeklagten zusammen. Der Erstickungsvorgang dürfte ca. 5 – 10 Minuten vor dem Herzstillstand begonnen haben. Zuletzt noch die Tresoröffnung: Der Zimmertresor wurde um 18:28 Uhr (± 7 Minuten) geöffnet, also kurz nach dem festgestellten Todeszeitpunkt.

Psychiatrisches Gutachten von Dr. Hofmann: Das Gutachten attestiert dem Angeklagten volle Zurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Es lag kein Rauschzustand vor. Seine Diagnose: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstisch-manipulativen und dissozialen Zügen. Dies äußert sich in der Instrumentalisierung anderer Menschen, einem Mangel an Gewissenbissen und dem Unvermögen, aus 17 Jahren Haft zu lernen. Die behauptete Spielsucht spielt laut Gutachten allenfalls eine untergeordnete Rolle. Das Hauptproblem sei die tiefgreifende Persönlichkeitsstörung.

Gefährlichkeitsprognose und Empfehlung: Der Sachverständige stellt eine hohe Gefährlichkeitsprognose. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte bei einer Freilassung erneut strafbare Handlungen mit schweren Folgen, bis hin zu Tötungsdelikten, begehen würde. Seine Biografie ist von Scheitern, fehlender sozialer Perspektive und der Externalisierung von Schuld geprägt. Aufgrund der hohen Rückfallgefahr wird die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (FTZ) empfohlen.

Der Angeklagte wurde anschließend vom Vorsitzenden gefragt „Was sagen Sie zu den Ausführungen von Herrn Dr. Hofmann?“ Ylmaz C. äußerte sich nicht zum Gutachten. 

Die Geschworenen befinden den Angeklagten mit 7 : 1 Stimmen für schuldig. Urteil: Lebenslang und Einweisung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum. Nicht rechtskräftig. 

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