Mütter flüchten in Frauenhäuser und warnen vor Gewalt. Kinder verweigern aus Angst den Kontakt. Dennoch werden Schutzbemühungen in familiengerichtlichen Verfahren mitunter als mangelnde Bindungstoleranz oder elterliche Entfremdung umgedeutet. Internationale Berichte zeigen: Wo Gewalt nicht sorgfältig abgeklärt wird, kann das Kontaktrecht selbst zum Instrument fortgesetzter Kontrolle werden.
Wenn staatlicher Schutz versagt, geschieht dies selten durch Gesetzeslücken, sondern in der alltäglichen Anwendungspraxis der Gerichte. Das österreichische Recht formuliert in § 138 ABGB ein klares Ziel: Zum Kindeswohl gehören verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen ebenso wie der strikte Schutz vor Gewalt und vor dem Miterleben von Gewalt. In hochstrittigen Trennungsverfahren gerät dieses Gleichgewicht jedoch immer wieder in Schieflage. Wo Frauen und Kinder von Einschüchterung, Stalking oder Übergriffen berichten, greift in der Praxis nicht selten eine Dynamik, die den persönlichen Kontakt absolut setzt – mitunter auf Kosten der tatsächlichen Sicherheit. Was als Förderung beiderseitiger Elternschaft gedacht ist, wird in Gewaltkonstellationen zum Einfallstor für fortgesetzte Macht und Kontrolle nach der Trennung.
Das Kernproblem liegt in einer schleichenden Umdeutung der Tatsachen. Äußert ein Kind Furcht vor dem getrennt lebenden Elternteil oder versucht eine Mutter, ihr Kind vor dokumentierten Gefährdungen abzuschirmen, geraten nicht selten die Schutzmaßnahmen selbst ins Visier. Unter Verweis auf Konstrukte wie eine fehlende „Bindungstoleranz“ oder das fachwissenschaftlich widerlegte „Parental Alienation Syndrome“ (PAS) wird der Vorwurf erhoben, die Mutter manipuliere das Kind und verweigere grundlos den Kontakt. Aus einer notwendigen Gefahrenabwehr wird so vor Gericht ein angeblicher Loyalitätskonflikt konstruiert. Statt Vorwürfe im Rahmen der Amtsermittlungspflicht mit fundierter Diagnostik aufzuklären, verlagert sich der Fokus auf das Verhalten der Mutter, während die Vorgeschichte des gewaltausübenden Elternteils zur bloßen Paarebene herabgestuft wird.
Die Folgen für die betroffenen Kinder sind gravierend. Wird ihre ablehnende Haltung pauschal als Beeinflussung abgetan, verlieren sie ihr Recht auf Gehör und Schutz. In dokumentierten Härtefällen führen solche Fehlbeurteilungen dazu, dass Kontakte gegen den erklärten Willen der Minderjährigen erzwungen, Zwangsstrafen gegen Mütter verhängt oder Kinder im Eilverfahren aus ihrem bisherigen Lebensumfeld herausgerissen werden. Die Kinder geraten dadurch in massive Loyalitäts- und Angstkonflikte, die zu schweren psychosomatischen Belastungen und Retraumatisierungen führen können.
Dass es sich hierbei nicht um vereinzelte Fehlentscheidungen handelt, zeigen Berichte auf europäischer und internationaler Ebene. Die unabhängige Expertinnengruppe des Europarates zur Überwachung der Istanbul-Konvention (GREVIO) hielt für Österreich ausdrücklich fest, dass selbst Frauen mit aufrechter Gewaltschutzverfügung oder in Frauenhäusern verpflichtet werden können, Kontakte zwischen ihren Kindern und dem gewaltausübenden Elternteil zu ermöglichen. GREVIO forderte daher bereits nachdrücklich eine verbindliche Schulung von Familienrichterinnen, der Familiengerichtshilfe und Sachverständigen zu den Dynamiken häuslicher Gewalt. Auch die UN-Sonderberichterstatterin für Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Reem Alsalem, warnte vor der internationalen Tendenz, Entfremdungsvorwürfe als Gegenstrategie zur Entwertung von Missbrauchs- und Gewaltschilderungen einzusetzen.
International wächst der Reformdruck. In England und Wales hat die Regierung nach umfassenden Untersuchungen zur Gefährdung von Kindern in Kindschaftsverfahren gehandelt und die Aufhebung der gesetzlichen Vermutung elterlicher Beteiligung in das laufende Gesetzgebungsverfahren der Courts and Tribunals Bill eingebracht. Auslöser waren unter anderem Fälle, in denen Gerichte trotz vorliegender Gewaltwarnungen unbegleiteten Kontakt angeordnet hatten. Die Stoßrichtung der Reform ist eindeutig: Die Überprüfung der Sicherheit muss zwingend vor der Regelung des Kontakts stehen.
Auch in Österreich braucht es eine klare Schärfung der pflegschaftsgerichtlichen Praxis. Es darf nicht länger hingenommen werden, dass Sachverständigengutachten ohne fundierte Traumakompetenz über das Schicksal von Kindern entscheiden oder Schutzreflexe von Müttern als verfahrensfeindlich gewertet werden. Das Kindeswohl verlangt keine schematische Durchsetzung von Kontakten um jeden Preis, sondern zuallererst den verlässlichen Schutz vor Gefährdungen. Wo Gewalt im Raum steht, muss die sorgfältige Sachaufklärung und die Sicherheit von Kindern und gewaltbetroffenen Elternteilen bedingungslosen Vorrang haben.
