Der neue Tätigkeitsbericht des Lanzarote Komitees zeigt: Europas Kinderschutz steht an einem Wendepunkt. Die Gesetze wurden vielerorts verbessert. Doch bei Ermittlungen, Daten, Opferschutz und digitaler Gewalt bestehen weiter erhebliche Lücken.
Der Europarat zieht nach 15 Jahren Lanzarote Konvention eine gemischte Bilanz. Der nun vorliegende 10. Tätigkeitsbericht des Lanzarote Komitees, der den Zeitraum von 7. März 2025 bis 26. März 2026 umfasst, ist mehr als ein Rückblick. Er ist eine Bestandsaufnahme darüber, wie Europa Kinder vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch schützt, und wo dieser Schutz weiterhin versagt.
Die Lanzarote Konvention trat am 1. Juli 2010 in Kraft. Sie gilt als erstes umfassendes und rechtlich verbindliches internationales Instrument zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch. Heute haben alle 46 Mitgliedstaaten des Europarates die Konvention unterzeichnet und ratifiziert, darunter auch Österreich. Hinzu kommen die Russische Föderation und Tunesien als Vertragsparteien.
Der Bericht macht deutlich: Der europäische Kinderschutz hat sich weiterentwickelt. Zugleich entstehen durch digitale Technologien, künstliche Intelligenz, Online Grooming, Deepfakes und global organisierte Missbrauchsnetzwerke neue Risiken, auf die Strafrecht, Jugendhilfe, Gerichte und Politik noch nicht überall ausreichend vorbereitet sind.
Vom Gesetz zur tatsächlichen Wirkung
Ein zentrales Thema ist der sexuelle Missbrauch im sogenannten Vertrauenskreis. Gemeint sind Fälle, in denen Täter aus Familie, Schule, Verein, Betreuung, Therapie, Religion oder anderen Abhängigkeitsverhältnissen kommen. Genau dort ist der Schutz besonders schwierig, weil Kinder häufig emotional, wirtschaftlich oder sozial abhängig sind und Täter Autorität, Nähe oder Loyalitätskonflikte ausnutzen.
Das Lanzarote Komitee hält fest, dass deutliche Fortschritte erzielt wurden. 21 Vertragsparteien erfüllen die Anforderungen vollständig, wonach Kinder unter 18 Jahren vor sexuellen Handlungen mit Personen in einer anerkannten Vertrauens, Autoritäts oder Einflussposition geschützt sein müssen, ohne dass zusätzlich Zwang, Drohung oder Gewalt nachgewiesen werden muss. 43 Vertragsparteien haben ihre Rechtslage beim Grooming an die Auslegung des Komitees angepasst. 46 Vertragsparteien sehen die Möglichkeit vor, bei Interessenkonflikten zwischen Kind und Elternteil einen besonderen Vertreter oder Vormund zu bestellen.
Gleichzeitig zeigt der Bericht, dass formale Strafbarkeit allein nicht genügt. In 9 von 48 Vertragsstaaten ist bei bestimmten Sexualdelikten gegen Kinder weiterhin eine Anzeige des Opfers erforderlich. Das kann für Kinder eine kaum überwindbare Hürde sein, gerade wenn Angst, Scham, Abhängigkeit oder familiärer Druck eine Rolle spielen.
Auch bei der Vermeidung belastender Gerichtsverfahren gibt es Rückstände. Zwar können alle Vertragsparteien Videoaufnahmen von Aussagen kindlicher Opfer als Beweismittel verwenden. Doch 21 Staaten ersetzen die persönliche Aussage in der Hauptverhandlung noch nicht konsequent durch vorab aufgezeichnete Vernehmungen. Damit besteht weiterhin die Gefahr, dass Kinder im Verfahren erneut belastet werden.

Barnahus als europäischer Standard
Besonders stark betont der Bericht das Barnahus-Modell. Dieses aus Skandinavien stammende Konzept bringt Justiz, Polizei, Medizin, Psychologie und Sozialarbeit in einer kindgerechten Struktur zusammen. Ziel ist, dass Kinder nicht wiederholt an verschiedenen Orten über das Erlebte sprechen müssen, sondern in einem geschützten Rahmen befragt, untersucht und unterstützt werden. Seit 2015 ist die Zahl der Staaten mit Barnahus oder vergleichbaren Einrichtungen von 6 auf 28 gestiegen. Dennoch verfügen 20 von 48 Vertragsparteien weiterhin über kein solches Modell. Der Europarat und die Europäische Kommission bezeichnen Barnahus inzwischen als anerkannten Exzellenzstandard für die Koordination von Strafverfahren und Kinderschutzverfahren bei Gewalt gegen Kinder, insbesondere bei sexualisierter Gewalt. Das Modell soll Sekundärviktimisierung vermeiden, die Aussagequalität verbessern und Kindern ein sicheres Umfeld für Unterstützung und Stabilisierung bieten.
Der EGMR wird immer wichtiger
Für die juristische Praxis besonders bedeutsam ist die neue und ausdrücklichere Verzahnung zwischen Lanzarote Standards und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Bericht hält fest, dass der EGMR Artikel 3 EMRK, also das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, und Artikel 8 EMRK, also das Recht auf Privat und Familienleben, als Grundlage positiver staatlicher Schutzpflichten versteht. Staaten müssen sexuelle Gewalt gegen Kinder nicht nur unter Strafe stellen. Sie müssen diese Gesetze auch wirksam durch Ermittlungen und Strafverfolgung durchsetzen.
Drei Entscheidungen stechen hervor.
In L. and Others gegen Frankreich stellte der EGMR Verletzungen von Artikel 3 und Artikel 8 EMRK fest. Der Fall betraf drei Mädchen, die zum Tatzeitpunkt 13, 14 und 16 Jahre alt waren. Der Gerichtshof kritisierte insbesondere unzureichenden Schutz vor Sexualdelikten und mangelhafte Ermittlungen.
In Z gegen Island stellte der EGMR Anfang 2026 eine Verletzung von Artikel 8 EMRK fest. Der Gerichtshof kritisierte, dass die Strafverfolgungsbehörden keinen ausreichend zustimmungszentrierten Maßstab angelegt hatten. Entscheidend sei nicht nur, ob der Täter absichtlich belästigt habe, sondern ob er überhaupt Grund zur Annahme einer Zustimmung hatte.
In Helme gegen Estland befasste sich der EGMR mit Online Grooming und verdeckten Ermittlungen. Der Gerichtshof hielt fest, dass Grooming vollständig im digitalen Raum stattfinden kann und kein reales Treffen voraussetzt. Diese Sichtweise entspricht der seit Jahren vertretenen Linie des Lanzarote Komitees.
Damit wird klar: Der Schutz vor sexualisierter Gewalt an Kindern ist nicht mehr nur eine Frage nationaler Strafnormen. Er ist auch eine menschenrechtliche Verpflichtung zur wirksamen Prävention, Aufklärung und kindgerechten Verfahrensgestaltung.
Künstliche Intelligenz und digitale Missbrauchsdarstellungen
Ein weiterer Schwerpunkt ist die digitale Dimension. Der Bericht behandelt Missbrauchsdarstellungen, Online Grooming, sexualisierte Erpressung, Live Streaming von Missbrauch, Deepfakes und KI generierte Darstellungen. Beim 46. Treffen des Komitees berichteten 16 Vertragsparteien, dass ihre Rechtsordnung KI generiertes Kindesmissbrauchsmaterial bereits ausdrücklich oder implizit erfasst. Deutschland verwies darauf, dass die Verbreitung solcher Darstellungen bereits strafbar sei, aber weitere gesetzgeberische Arbeit zu Deepfakes laufe.
Auch die Zusammenarbeit mit Europol, Interpol und zivilgesellschaftlichen Organisationen zeigt die Dimension des Problems. Interpol berichtete, dass die internationale Datenbank zu sexueller Ausbeutung von Kindern Informationen zu rund 58.000 Opfern und 24.000 Tätern enthält. Europol informierte über Operationen gegen KI generiertes Missbrauchsmaterial und Live Streaming Plattformen. Die Internet Watch Foundation berichtete für 2024 von 424.047 bearbeiteten Hinweisen auf mutmaßliches Kindesmissbrauchsmaterial.
Für Österreich ist diese Entwicklung besonders relevant. § 207a StGB verwendet inzwischen den Begriff „bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“. Strafbar sind unter anderem Herstellen, Zugänglichmachen, Besitz und wissentliches Zugreifen im Internet. Die Definition umfasst auch bildliche Darstellungen, deren Betrachtung aufgrund einer Veränderung oder auch ohne Verwendung einer realen Abbildung den Eindruck vermittelt, es handle sich um einschlägige Missbrauchsdarstellungen.
Daten als Schwachstelle des Kinderschutzes
Der Bericht betont ungewöhnlich stark die Bedeutung von Daten. Ohne belastbare Daten können Staaten keine wirksame Kinderschutzpolitik machen. Das Lanzarote Komitee kritisiert, dass viele Staaten zwar Daten sammeln, diese aber häufig nur aus Polizei oder Justizstatistiken stammen. Daten aus Gesundheit, Jugendhilfe, Schule, Opferschutzeinrichtungen oder Zivilgesellschaft werden viel seltener systematisch einbezogen.
Der Europarat verlangt daher ein stärkeres Zusammenführen unterschiedlicher Datenquellen, einheitliche Definitionen und Indikatoren, die Beteiligung der Zivilgesellschaft und den strategischen Einsatz von Daten für Prävention, Gesetzgebung und Kontrolle. Die thematische Untersuchung zu Datenerhebung wurde vom Lanzarote Komitee am 3. Juli 2025 angenommen und am 9. September 2025 veröffentlicht.
Gerade für Österreich wäre diese Debatte wichtig. Strafverfahren bilden nur einen Ausschnitt der Realität ab. Viele Kinder sprechen erst spät, gar nicht oder nur gegenüber vertrauten Personen über Gewalt. Wenn Kinderschutzpolitik allein auf Anzeigen und Verurteilungen blickt, unterschätzt sie das tatsächliche Ausmaß.
Neue Prüfungsrunde: Wer darf mit Kindern arbeiten?
Die nächste Monitoring Runde widmet sich dem Screening von Personen, die mit Kindern arbeiten. Erfasst werden sollen Fachkräfte, Ehrenamtliche und andere Personen mit regelmäßigem Kontakt zu Kindern. Die Vertragsstaaten müssen bis 30. Juni 2026 Fragebögen beantworten. Zivilgesellschaftliche Organisationen und nationale Menschenrechtsinstitutionen können bis 1. September 2026 eigene Informationen übermitteln. Ein Umsetzungsbericht mit Feststellungen und Empfehlungen wird für 2027 erwartet.
Das betrifft Schulen, Sportvereine, kirchliche Einrichtungen, Freizeitangebote, Betreuungseinrichtungen und professionelle Helfersysteme. Der Bericht legt damit den Finger auf einen besonders sensiblen Bereich: Täter suchen häufig Orte, an denen Nähe zu Kindern normalisiert ist und Kontrolle schwach bleibt.
Österreich: gut aufgestellt, aber nicht am Ziel
Österreich ist Vertragspartei der Lanzarote Konvention und im Komitee durch das Bundesministerium für Justiz vertreten. Das österreichische Recht enthält bereits wichtige Schutzinstrumente. § 165 StPO sieht für minderjährige Zeugen, die durch die vorgeworfene Straftat in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten, zwingend eine besonders geschützte kontradiktorische Vernehmung vor. Dabei sollen Begegnungen mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten möglichst vermieden werden.
Auch das Strafrecht kennt einschlägige Tatbestände, etwa sexuellen Missbrauch von Unmündigen, sexuellen Missbrauch von Jugendlichen, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses und bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial. Die entscheidende Frage ist aber nicht nur, ob Normen vorhanden sind. Der Lanzarote Bericht fragt nach der praktischen Wirkung: Werden Kinder früh genug erreicht? Werden Aussagen kindgerecht gesichert? Werden Verfahren so geführt, dass sie nicht erneut verletzen? Gibt es ausreichend spezialisierte Einrichtungen? Werden digitale Risiken schnell genug erkannt? Und werden Daten so erhoben, dass daraus bessere Prävention entsteht?
Conclusio
Der neue Tätigkeitsbericht des Lanzarote Komitees zeigt ein Europa im Übergang. Die letzten 15 Jahre haben rechtliche Fortschritte gebracht. Doch die nächsten Jahre werden darüber entscheiden, ob daraus ein wirksamer Kinderschutz im Alltag wird.
Der Bericht macht deutlich: Kinderschutz ist nicht nur Strafrecht. Er ist Verfahrensrecht, Opferschutz, Datenpolitik, digitale Regulierung, internationale Zusammenarbeit und institutionelle Kultur. Kinder müssen nicht nur auf dem Papier geschützt sein. Sie müssen in Schule, Familie, Verein, Gerichtssaal, Polizeivernehmung und digitalem Raum wirksam geschützt werden.
Gerade darin liegt die menschenrechtliche Botschaft des Berichts: Ein Staat erfüllt seine Pflicht nicht schon dadurch, dass er Missbrauch verbietet. Er erfüllt sie erst dann, wenn Kinder realistische Chancen haben, gehört, geschützt und ernst genommen zu werden.
