In diesem Beitrag wird über zwei Fälle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) berichtet, in denen zentrale Schutzpflichten der EMRK gegenüber besonders verletzlichen Personen im Fokus standen.
Im ersten Fall (N.D. gegen Schweiz, Urteil vom 03.04.2025) befasste sich der Gerichtshof mit der Frage, ob staatliche Stellen ausreichende Maßnahmen zum Schutz des Lebens einer Frau getroffen hatten, die Opfer schwerer häuslicher Gewalt wurde – mit Blick auf Art. 2 EMRK (Recht auf Leben).
Im zweiten Fall (Urteil vom 15.04.2025) ging es um den Entzug der elterlichen Obsorge einer Mutter. Der EGMR prüfte, ob die Behörden mit der endgültigen Trennung von Mutter und Kind sowie der Einstellung aller Wiedervereinigungsbemühungen gegen Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) verstoßen hatten.
Beide Entscheidungen verdeutlichen die hohen Anforderungen an staatliches Handeln im Bereich des Schutzes familiärer Beziehungen und der Prävention von Gewalt.
1.) Häusliche Gewalt gegenüber Frauen, EGMR, 03.04.2025, Kammer V, 56114/18, N.D./Schweiz
Am 03.04.2025 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Fall häuslicher Gewalt gegenüber einer Frau. Im Mittelpunkt stand insbesondere das Recht auf Leben gemäß Art. 2 EMRK, das den Staat nicht nur verpflichtet, von einer absichtlichen und rechtswidrigen Herbeiführung des Todes abzusehen, sondern auch, erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen.
Zum Sachverhalt
Eine Frau (im Folgenden: die Beschwerdeführerin bzw. kurz „Bf“) lernte im November 2006 einen Mann (im Folgenden: „X“) kennen und ging mit ihm eine intime Beziehung ein. X war vorbestraft wegen Mordes und Vergewaltigung. Er war zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden und wurde 2001 aus der Haft entlassen. Psychiatrische Gutachten ergaben, dass keine akute Gefahr für seine frühere Lebensgefährtin bestand, jedoch in Trennungssituationen sein Zustand kritisch sei und mit Gewaltausbrüchen zu rechnen sei. Die Bf wusste nichts von der strafrechtlichen Vorgeschichte.
Als das Verhalten von X auffälliger wurde, wandte sich die Bf an ihren Hausarzt. Dieser riet ihr, die Beziehung zu beenden – jedoch nicht abrupt. Anschließend informierte der Arzt die Polizei, woraufhin ein Polizeibeamter mit der Bf Kontakt aufnahm. Die Bf erklärte gegenüber dem Beamten, dass sie beabsichtige, die Beziehung zu beenden. Die Polizei informierte sie über die ihr zur Verfügung stehenden Schutzmöglichkeiten, doch die Bf gab zunächst an, sie habe die Situation unter Kontrolle und würde sich melden, falls sich diese verschärfe. Dem Polizeibeamten lagen die psychiatrischen Gutachten nicht vor; er wies die Bf jedoch darauf hin, dass es sich bei X um eine gefährliche Person handle.
Am 19.09.2007 beendete die Bf die Beziehung per E-Mail. Daraufhin verschaffte sich X gewaltsam Zutritt zu ihrer Wohnung und zwang sie, ihn in seine Wohnung zu begleiten. Dort erwürgte, vergewaltigte und schoss er ihr mehrmals in die Brust. Anschließend fesselte er sie, steckte sie in den Kofferraum seines Fahrzeugs und fuhr mit ihr umher. Später kehrte er in seine Wohnung zurück, wo er die Bf mit einem Messer bedrohte. Am nächsten Morgen kontaktierte er einen Psychologen, und es gelang der Bf, auf ihren kritischen Zustand aufmerksam zu machen. Eine halbe Stunde später erschienen der Psychologe, die Rettung und die Polizei in der Wohnung von X. Dieser wurde festgenommen, die Bf wurde im Krankenhaus behandelt. In der Folge nahm sich X das Leben.
Die Bf erhob zunächst Staatshaftungsklage gegen den Kanton Luzern, da sie nicht ausreichend über die Gefährlichkeit von X und insbesondere nicht über dessen Vorstrafen informiert worden sei. Der Angriff sei zudem durch die Trennung ausgelöst worden, zu der der Polizeibeamte ihr geraten habe. Die Klage wurde jedoch abgewiesen.
Zur Entscheidung des EGMR
Der EGMR stellte fest, dass ein Staat gemäß Art. 2 EMRK verpflichtet ist, erforderliche Maßnahmen zum Schutz des Lebens zu ergreifen.
Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Behörden über die strafrechtliche Vergangenheit von X sowie über die psychiatrischen Gutachten informiert waren. Eine Offenlegung früherer Verurteilungen hätte jedoch der Zustimmung von X bedurft. Die Behörden hätten zwar versucht, die Bf bestmöglich über die Gefahrensituation zu informieren, jedoch sei offenbar keine Risikobewertung durch die Polizei nach dem Gespräch mit dem Arzt und dem Polizeibeamten erfolgt.Frauen, die Opfer (häuslicher) Gewalt sind, werden als besonders verletzliche Personen angesehen, die Anspruch auf staatlichen Schutz in Form wirksamer Präventionsmaßnahmen haben, um sie vor schweren Verletzungen ihrer körperlichen und seelischen Integrität zu schützen.
Die Bf erstattete keine Anzeige und ersuchte auch nicht um Schutzmaßnahmen, was sich laut Gerichtshof dadurch erklären lässt, dass sie die Bedrohung nicht richtig einschätzte. Die Behörden hätten sich daher nicht mit der subjektiven Einschätzung der Bf zufriedengeben dürfen, sondern eine eigenständige, proaktive Gefahrenbeurteilung vornehmen müssen.
Da die Bf keine Kenntnis von den Vorverurteilungen und den Gutachten hatte, hätten die Behörden diese Informationslücke durch erhöhte Wachsamkeit ausgleichen müssen. Der Gerichtshof kam daher zum Schluss, dass die Behörden nicht alles unternommen haben, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte, um die unmittelbare und erhebliche Gefahr für das Leben der Bf abzuwenden.
Die Verletzung von Art. 2 EMRK wurde daher bejaht.
2.) Sorgerechtsentzug wurde als Verletzung von Art 6 EMRK gewertet, EGMR, 15.04.2025, Kammer IV, 45644/18, Van Slooten/Niederlande
Am 15.04.2025 entschiedder Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Fall eines Sorgerechtsentzuges gegenüber der Mutter, die davor mit der alleinigen Obsorge betraut war. Im Mittelpunkt stand insbesondere das Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK.
Zum Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: „Bf“) war seit der Geburt ihres Kindes am 04.08.2014 allein obsorgeberechtigt. Zwischen ihr und dem Kindesvater kam es immer wieder zu häuslicher Gewalt, weshalb es im Februar 2015 zur Trennung kam. Die Eltern hatten jedoch weiterhin Kontakt. Die Bf lebte mit dem Kind in verschiedenen Einrichtungen des betreuten Wohnens.
Ab August 2015 untersuchte die Behörde für Kinderpflege und -schutz die Familiensituation. Zusätzlich wurde eine zertifizierte Jugendschutzeinrichtung (im Folgenden: „ZJ“) mit der Betreuung beauftragt. Im September 2015 wurde die Bf in eine Krisenunterkunft verlegt, da sie als nicht ausreichend kooperativ galt.
Im Oktober 2015 äußerte die Kinderschutzbehörde ernsthafte Bedenken hinsichtlich der häuslichen Situation und der Erziehungsfähigkeit der Bf, insbesondere aufgrund von Stress, häuslicher Gewalt und instabilen Wohnverhältnissen. Zudem wurde festgehalten, dass die Bf eine Zusammenarbeit mit den unterstützenden Stellen verweigere. In der Folge ordnete das Gericht eine einjährige gerichtliche Überwachung an.
Am 26.10.2015 verließ die Bf mit dem Kind ohne Genehmigung die Einrichtung. Daraufhin ordnete das Gericht auf Antrag der ZJ eine Notunterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie an. Die Bf durfte ihr Kind einmal wöchentlich besuchen. Im November 2015 wurde die Unterbringungsanordnung um ein Jahr verlängert.
Im Februar 2016 teilte die ZJ der Bf mit, dass eine dauerhafte Unterbringung des Kindes in der Pflegefamilie angestrebt werde. Die Bf legte daraufhin ein alternatives Betreuungskonzept vor, das vom Gericht jedoch als unzureichend beurteilt wurde.
Im Oktober 2016 beantragte die Bf, ihr Kind wieder in ihre Obhut nehmen zu dürfen. Das Bezirksgericht lehnte dies am 10.10.2016 ab, da die Bf ihre Erziehungsfähigkeit weiterhin nicht ausreichend nachgewiesen habe. Auch das Berufungsgericht wies die Beschwerde im März 2017 zurück. Eine Rückkehr zur Mutter sei nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar, da sich das Kind seit Oktober 2015 stabil in derselben Pflegefamilie befinde und eine Herausnahme die bestehende Bindung gefährden würde.
Im Juni 2017 entzog das Bezirksgericht der Bf endgültig die elterliche Fürsorge, nachdem die ZJ dies beantragt hatte. Als Gründe wurden u. a. mangelnde Kooperationsbereitschaft der Mutter und eine Gefährdung des Kindeswohls genannt. Die ZJ wurde zum Vormund bestellt. Die Bf erhob Berufung und argumentierte, dass es keine fundierte Untersuchung ihrer Erziehungsfähigkeit gegeben habe und sich die Entscheidung allein auf den Zeitfaktor stütze. Die Berufung wurde am 27.03.2018 abgewiesen.
Zur Entscheidung des EGMR
Der EGMR bewertete die Entscheidung des Bezirksgerichts vom 06.06.2017, mit der der Bf die Obsorge entzogen wurde, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Er stellte fest, dass das Bezirksgericht keine hinreichende Prüfung vorgenommen hatte, insbesondere nicht hinsichtlich der besonderen Verletzlichkeit des Kindes und dessen Bedürfnis nach Stabilität. Der Gerichtshof beanstandete, dass bereits vier Monate nach der Inobhutnahme des Kindes sämtliche Bemühungen zur Wiedervereinigung mit der Mutter offenbar eingestellt worden waren.
Es drängte sich für den EGMR der Eindruck auf, dass die ZJ, die zuständige Behörde und die Gerichte das Ziel der Familienzusammenführung frühzeitig aufgegeben hatten – und zwar ohne eine angemessene Bewertung der Erziehungsfähigkeit der Bf und ohne ausreichende Begründung dafür, warum eine Wiedervereinigung nicht mehr im Einklang mit dem Kindeswohl stünde.
Daher stellte der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest.

Traurig das der EGMR bemüht werden muss, nur weil Behörden schlampig arbeiten, oder einfach ignorant auftreten. Was ich gerne wüsste, werden durch diese Urteile auch gleichzeitig vergangene Fälle aufgearbeitet, oder muss jede Person für sich genommen klagen?