Die Strafvollzugsnovelle 2026 soll Österreichs überfüllte Justizanstalten entlasten. Sie bringt wichtige Verbesserungen und erleichtert Abschiebungen aus der Haft. Doch wie viele Haftplätze dadurch tatsächlich frei werden, bleibt offen. Für die größeren Probleme liegen längst weitergehende Vorschläge vor.

9.207 Menschen waren am 1. September in Österreichs Justizanstalten untergebracht. Die ausgewiesene Kapazität betrug 8.411 Plätze. Das ergibt einen Überbelag von 796 Menschen und eine Auslastung von rund 109,5 Prozent. Hinter diesen Zahlen stehen überfüllte Hafträume und ein Vollzug, der für Sicherheit, Behandlung und die Vorbereitung auf ein Leben nach der Haft sorgen muss. Je mehr Menschen er mit seinen vorhandenen Mitteln betreuen soll, desto schwieriger wird dieser Auftrag.

Die Regierung will mit der Strafvollzugsnovelle 2026 gegensteuern. Ihr Entwurf liegt als Regierungsvorlage im Parlament; für den 30. September ist die Beratung im Justizausschuss angesetzt. Die wesentlichen Änderungen im Strafvollzugsgesetz sollen am 1. November in Kraft treten. Das ist der vorgesehene Zeitplan.

Die Novelle verdient eine genaue Lektüre. Sie enthält Verbesserungen, die den Alltag von Gefangenen unmittelbar berühren. Zugleich setzt sie bei der Entlastung vor allem auf eine bestimmte Gruppe: Menschen, die abgeschoben werden können. Eine umfassende Antwort auf die Frage, wer überhaupt ins Gefängnis muss, wie lange Freiheitsentzug erforderlich ist und welche Versorgung innerhalb und außerhalb der Mauern gebraucht wird, gibt sie nicht.

Abschiebung als wichtigstes Entlastungsinstrument

Bei der Präsentation am 22. September stellte die Bundesregierung die erleichterte Außerlandesbringung verurteilter Straftäter in den Mittelpunkt. Justizministerin Anna Sporrer betonte zugleich den Anspruch, Menschen nach der Strafverbüßung wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Beide Ziele finden sich im Paket wieder. Das größte unmittelbare Entlastungspotenzial schreibt die Regierung jedoch dem neuen § 133b Strafvollzugsgesetz (StVG) zu.

Künftig soll das Vollzugsgericht bei bestimmten Drittstaatsangehörigen auch ohne deren Bereitschaft zur Ausreise vorläufig auf den weiteren Strafvollzug verzichten können, damit sie abgeschoben werden. Die übrigen Voraussetzungen bleiben maßgeblich: unter anderem ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot, die erforderliche Mindestverbüßung, grundsätzlich die Hälfte der Strafe, mindestens drei Monate – und das Fehlen rechtlicher oder tatsächlicher Abschiebungshindernisse. Die Regelung erfasst keineswegs alle ausländischen Gefangenen. Unter anderem sind EWR-Bürger, Schweizer und bestimmte weitere aufenthaltsrechtlich privilegierte Personen ausgenommen.

Dabei ist eine Unterscheidung wichtig: Eine Überstellung zur weiteren Strafverbüßung im Ausland bedeutet, dass die Haft dort fortgesetzt wird. § 133b StVG sieht hingegen ein vorläufiges Absehen vom österreichischen Strafvollzug in Verbindung mit einer Abschiebung vor. Er verpflichtet den Zielstaat nicht dazu, die verbleibende Strafe zu vollstrecken. Scheitert die Abschiebung oder kehrt die betroffene Person während des Einreiseverbots zurück, sieht der Entwurf die Wiederinhaftierung vor.

Eine rechtlich zulässige und tatsächlich durchführbare Abschiebung kann Hafttage in Österreich vermeiden. Daraus folgt aber kein Freibrief, Schutz vor Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung und andere Abschiebungshindernisse beiseitezuschieben. Diese Prüfung bleibt Voraussetzung der Maßnahme. Ihr Ausgang entscheidet auch darüber, wie viel Entlastung am Ende möglich ist.

Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag lehnt diesen Ansatz nicht pauschal ab. In seiner Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf erkennt er ein spürbares Entlastungspotenzial der neuen Regelung an. Gleichzeitig hält er die Reform insgesamt für zu zaghaft und problematisiert andere Eingriffe, insbesondere Durchsuchungen und den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die fachliche Debatte lässt sich deshalb nicht auf Zustimmung oder Ablehnung von Abschiebungen reduzieren. [4]

180 mögliche Fälle sind keine 180 dauerhaft freien Plätze

Die Folgenabschätzung nennt ein Potenzial von rund 180 Personen in den ersten drei Monaten nach dem geplanten Inkrafttreten, also von November 2026 bis Jänner 2027. Ab Februar könnten monatlich rund 27 weitere Personen hinzukommen. Sie sagt zugleich ausdrücklich, dass sich die entfallenden Hafttage und die finanziellen Entlastungen nicht seriös beziffern lassen. Rechtliche und tatsächliche Hindernisse seien im Einzelfall zu beurteilen.

Für eine Belegungsprognose fehlt damit die entscheidende Größe: Wie viele zusätzliche Tage verbringt jede dieser Personen durch die Reform weniger in einer österreichischen Justizanstalt? Maßstab wäre der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt ohne Novelle, einschließlich bereits bestehender Möglichkeiten einer früheren Entlassung. Wer auch ohne § 133b StVG bald aus der Anstalt ausgeschieden wäre, schafft durch dessen Anwendung nur eine entsprechend kurze zusätzliche Entlastung.

Wie stark die fehlende Zeitangabe ins Gewicht fällt, zeigt eine einfache Modellrechnung. Angenommen, sämtliche 27 monatlichen Fälle würden umgesetzt und jede Person verbrächte dadurch tatsächlich drei, sechs oder zwölf Monate weniger in einer Anstalt:

Zusätzlich vermiedene Haft je FallDurchschnittlich weniger belegte Plätze nach der Anlaufphase
3 Monate81
6 Monate162
12 Monate324

Eigene Szenarien, keine Prognose. Rechnung: 27 umgesetzte Fälle pro Monat × zusätzlich vermiedene Haftmonate je Fall. Voraussetzung sind ein dauerhaft gleichbleibender monatlicher Zugang geeigneter Fälle und vollständige Umsetzung. Die anfänglichen 180 Fälle sind nicht eingerechnet. Bei halb so vielen umgesetzten Fällen halbieren sich die Werte.

Selbst eine ausgesprochen günstige Momentaufnahme würde den Überbelag nicht beseitigen: Wären gegenüber dem Stand vom 1. September gleichzeitig 180 Menschen zusätzlich weniger inhaftiert und bliebe alles andere unverändert, läge die Belegung noch bei rund 107,3 Prozent – 616 Menschen über der ausgewiesenen Kapazität. Tatsächlich verteilt die Regierung ihre 180 möglichen Fälle auf drei Monate. Das Gedankenexperiment ist deshalb kein erwarteter Verlauf, sondern verdeutlicht die Größenordnung.

Weniger belegte Plätze können Personal entlasten, Bewegung, Arbeit und Behandlung erleichtern. Dieser Gewinn entsteht jedoch dort, wo tatsächlich Menschen aus einer belasteten Anstalt ausscheiden. Eine bundesweite Durchschnittszahl zeigt noch nicht, welche Abteilung wie stark profitiert. Auch werden aus vermiedenen Hafttagen nicht automatisch gleich hohe Budgeteinsparungen: Gebäude, Grundbesetzung und viele Betriebskosten bleiben zunächst bestehen. Mehr Zeit für Betreuung kann der wichtigste Ertrag sein.

Der größere Hebel liegt auch vor dem Gefängnistor

Nur zwei Tage nach dem Ministerratsbeschluss trat das Netzwerk Kriminalpolitik mit weitergehenden Vorschlägen an die Öffentlichkeit. „So angespannt und kritisch wie derzeit war die Situation noch nie“, sagte der Kriminologe Wolfgang Gratz laut ORF bei der Pressekonferenz am 24. September. Die Fachleute wollen vor allem kurze Freiheitsstrafen zurückdrängen.

Bereits ein im Februar veröffentlichtes Papier des Netzwerks schlägt für eine gesetzlich definierte Gruppe mit unbedingten Freiheitsstrafen beziehungsweise Strafteilen bis zu einem Jahr eine automatische bedingte Entlassung nach der Hälfte vor. Der Vorschlag knüpft an einen Stichtag an und sieht eine einjährige Probezeit vor. Freiwillige Nachbetreuungsangebote sollen die Rückkehr in den Alltag unterstützen. Das wäre eine eigenständige Entlastungsentscheidung des Gesetzgebers. Die Regierungsvorlage enthält sie nicht.

Im September kam die Forderung hinzu, bei dafür geeigneten, nicht als gefährlich eingeschätzten Personen Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten auf Antrag durch gemeinnützige Leistungen ersetzen zu können. Der STANDARD berichtete über eine Schätzung des Netzwerks, wonach dadurch mehr als 500 Haftplätze frei werden könnten. Das ist eine fachliche Potenzialschätzung, keine nachgewiesene Wirkung eines bereits beschlossenen Modells. Gerade deshalb wäre eine nachvollziehbare Folgenabschätzung nötig: Welche Fälle wären erfasst, wie viel Haft würde tatsächlich vermieden und welche Betreuung wäre erforderlich?

Erfahrungen mit einem engeren Anwendungsbereich gibt es bereits. Nach Angaben von NEUSTART-Geschäftsführerin Dina Nachbaur wurden 2025 durch gemeinnützige Leistungen anstelle von Ersatzfreiheitsstrafen mehr als 40.000 Hafttage vermieden. Rechnerisch entsprechen 40.000 Tage rund 110 über ein Jahr durchschnittlich belegten Plätzen. Das ist eine bereits erzielte Wirkung, kein zusätzliches Potenzial der Novelle. Sie zeigt aber, warum die Diskussion über Sanktionen außerhalb der Anstalt für die Belegung relevant ist.

Auch das Justizministerium beschäftigt sich mit solchen Ansätzen. Bei seinen Arbeitsgesprächen Ende Juni wurden Alternativen zu kurzen unbedingten Freiheitsstrafen, darunter gemeinnützige Leistungen, ausdrücklich diskutiert. In der nun vorliegenden Novelle schlägt sich daraus noch keine grundlegende Änderung des Sanktionensystems nieder. Ein solcher Umbau müsste sorgfältig verhindern, dass Menschen zusätzliche Auflagen bekommen, die sonst gar keine unbedingte Haftstrafe erhalten hätten. Entlastung entsteht nur, wenn eine Maßnahme tatsächlich Freiheitsentzug ersetzt. Ebenso braucht es Angebote für Menschen ohne stabile Wohnung oder gesicherte Beschäftigung. Andernfalls erreichen Alternativen vor allem jene, deren Ausgangslage ohnehin günstiger ist.

Sinnvolle Schritte mit unterschiedlicher Wirkung

Die Regierungsvorlage erweitert den möglichen Strafaufschub aus sozialen und beruflichen Gründen auf zu vollziehende Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren. Für den Abschluss einer Berufsausbildung soll ein Aufschub auch länger als ein Jahr dauern dürfen. Das kann verhindern, dass eine Ausbildung kurz vor ihrem Ende abbricht oder der Unterhalt einer Familie unvermittelt wegfällt. Zunächst verschiebt ein Aufschub allerdings den Haftantritt. Er verkürzt die Strafe nicht automatisch und darf deshalb nicht als dauerhafte Einsparung der gesamten Haftzeit verbucht werden.

Eine weitere Änderung erleichtert den Übergang in Nachsorgeeinrichtungen: Zur Vorbereitung einer solchen Unterbringung sollen in der Entlassungsphase Unterbrechungen bis zu 14 Tagen auch mehrmals hintereinander möglich werden. Das kann bei älteren oder gesundheitlich belasteten Gefangenen sinnvoll sein. Wirksam wird die Regelung erst, wenn eine geeignete Einrichtung einen Platz anbieten kann und Finanzierung sowie Anschlussversorgung geklärt sind. Die gesetzliche Möglichkeit allein organisiert noch keinen Übergang

Außerdem soll die Reihenfolge mehrerer zu vollziehender Strafen so angepasst werden, dass eine anschließende Strafvollstreckung im Ausland leichter zustande kommt. Das kann organisatorische Hindernisse reduzieren. Eine eigenständige, bezifferte Entlastungswirkung wird dafür nicht ausgewiesen. Die bereits 2025 beschlossenen Erweiterungen beim elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“) und bei der bedingten Entlassung gehören wiederum zu früheren Reformschritten; ihre Wirkung darf der Novelle 2026 nicht nochmals zugerechnet werden.

Die Versorgungskrise bleibt eine größere Aufgabe

Die Lage psychisch erkrankter Gefangener zeigt besonders deutlich, weshalb eine Belegungsreform allein nicht ausreicht. Die Volksanwaltschaft stellte im März einen Schwerpunktbericht vor, der die bei 17 Besuchen erhobenen Fälle von 59 Betroffenen auswertete. Er betraf ausdrücklich den regulären Vollzug, nicht den Maßnahmenvollzug. Dokumentiert wurden erhebliche Versorgungsprobleme. Gefordert wurden unter anderem mehr psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten und entsprechend ausgebildetes Pflegepersonal. Die untersuchten Fälle erlauben keine Hochrechnung auf alle Gefangenen; als Befund über konkrete Versorgungslücken sind sie dennoch gewichtig.

Auch die Untersuchung des Todesfalls in Hirtenberg mündete in 78 Empfehlungen. Nach dem ORF-Bericht vom Juli erklärte Kommissionsleiter Wolfgang Gratz, der Tod wäre mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen, wären frühere Empfehlungen umgesetzt worden. Das Ministerium kündigte unter anderem eine psychiatrische Akutstation in Stein für das erste Quartal 2027 an; eine chefpsychiatrische Funktion wurde geschaffen. Solche Schritte gehören zur Bewertung dazu. Sie sind aber kein flächendeckender Nachweis ausreichender Versorgung.

Die Novelle selbst schafft keine umfassenden verbindlichen Vorgaben für verfügbare psychiatrische Behandlung, Personal oder maximale Wartezeiten. Bei der medizinischen Rehabilitation geht sie sogar einen besonders engen Weg: Der neue § 71a StVG sieht diese innerhalb der Justizanstalten vor. Die Erläuterungen schließen eine Überstellung in eine externe stationäre Rehabilitationseinrichtung aus. Ambulante Rehabilitation im gelockerten Vollzug bleibt möglich. Auch die allgemeine Möglichkeit notwendiger externer Akutbehandlung wird damit nicht abgeschafft.

Die offene Frage lautet dennoch: Was geschieht, wenn die notwendige Rehabilitation innerhalb des Vollzugs nicht ausreichend verfügbar ist? Eine Regelung, die den Behandlungsort festlegt, muss sich daran messen lassen, ob dort die medizinisch erforderliche Leistung tatsächlich erbracht werden kann. Der Bedarf der Patientinnen und Patienten sollte dabei den Ausschlag geben.

Für den Maßnahmenvollzug ist die Reichweite des zentralen Entlastungsinstruments zusätzlich begrenzt: § 133b StVG soll dort ausdrücklich nicht anwendbar sein. Die Justizstatistik weist zum 1. September 1.711 Menschen im Maßnahmenvollzug aus; diese Zahl umfasst auch Unterbringung außerhalb der Justizanstalten und darf nicht vollständig zum Beleg der Gefängnisse addiert werden.

Eine weitergehende Reform müsste hier die Qualität von Behandlung und Gefährlichkeitsprognosen, die wirksame Überprüfung fortdauernder Unterbringung und den Zugang zu betreutem Wohnen zusammendenken. Bestehende rechtliche Prüfungen wären daran zu messen, ob sie in der Praxis rechtzeitig zu tragfähigen Entscheidungen führen. Wer außerhalb einer geschlossenen Einrichtung ausreichend betreut werden könnte, braucht eine erreichbare Alternative. Fehlt sie, gerät die Entlassungsperspektive in Abhängigkeit von der Sozial- und Versorgungsstruktur. Die Novelle verbessert einzelne Übergänge, enthält aber kein umfassendes Ausbauprogramm für diese Infrastruktur.

Auch Untersuchungshaft gehört auf den Prüfstand

Eine weitere große Gruppe bleibt in der Entlastungsstrategie weitgehend unberührt: Zum 1. September wurden 1.938 Menschen in Untersuchungshaft geführt, darunter zwei im elektronisch überwachten Hausarrest. Daraus lässt sich nicht ableiten, wie viele Entlassungen rechtlich vertretbar wären. Es zeigt aber, weshalb jede ernsthafte Belegungsstrategie auch die Voraussetzungen und Alternativen der Untersuchungshaft betrachten muss.

Eine 2024 veröffentlichte Studie des Ludwig Boltzmann Instituts für Grund- und Menschenrechte untersuchte die Begründung von Fluchtgefahr anhand von Akten und Interviews. Sie weist auf problematische Zuschreibungen im Zusammenhang mit ausländischer Staatsangehörigkeit und fehlenden sozialen Bindungen hin und empfiehlt eine konsequent individuelle Prüfung sowie besser nutzbare Alternativen. Die begrenzte Untersuchung liefert keine nationale Entlastungsquote. Sie benennt jedoch einen Ansatz für Veränderungen, die diese Novelle nicht systematisch verfolgt.

Kinder brauchen verlässlichen Kontakt

Bei den Kinderrechten bringt die Vorlage einen klaren Fortschritt: Disziplinärer Hausarrest, die Absonderung in einem Haftraum, nicht die Fußfessel zu Hause, soll für Jugendliche verboten werden. Für Erwachsene sinkt seine Höchstdauer von vier auf zwei Wochen. Telefon- und Videokontakte werden erleichtert. Das kann Beziehungen erhalten, auch wenn es unmittelbar keine Haftplätze schafft.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften begrüßten Verbesserungen bereits in ihrer Stellungnahme vom Juli. Sie verlangten aber auch mehr Aufmerksamkeit für kindgerechte Sicherheitskontrollen, die Beteiligung junger Menschen an Forschung und die Folgen starrer Altersgrenzen für Kinder, die bei ihrer inhaftierten Mutter leben. Die vorgesehene Mitwirkung der Kinder- und Jugendhilfe ist sinnvoll; eine umfassende Neuregelung dieser Fragen enthält die Regierungsvorlage nicht.

Auch beim Familienkontakt bleibt eine Lücke. Die Erläuterungen räumen selbst ein, dass während des disziplinären Hausarrests der Entzug bestimmter Rechte weiterhin die Grundregel sein soll; einzelne Kontakte können ausdrücklich zugelassen werden. Der dort wiedergegebenen CPT-Empfehlung, Familienkontakte nicht pauschal zu unterbinden und disziplinäre Einschränkungen an ein damit zusammenhängendes Fehlverhalten zu binden, wird damit nur teilweise entsprochen. Kinder verlieren durch eine Verurteilung ihrer Eltern nicht ihr eigenes Interesse an verlässlichem Kontakt.

Entlastung muss im Alltag ankommen

Schließlich wird der Vollzug auch durch die Novelle zusätzliche Aufgaben erhalten. Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) begrüßte im Begutachtungsverfahren die erweiterten Fahndungsbefugnisse, verlangte aber Klarheit über die dafür notwendigen personellen und organisatorischen Ressourcen. Ihr konkreter Einwand betrifft die Sicherheitsbehörden. Er verweist auf ein allgemeines Problem: Neue Befugnisse und Verfahren benötigen Zeit und Personal. Eine Reform kann an einer Stelle Arbeit sparen und an anderer Stelle neue schaffen.

Die Folgenabschätzung beziffert zusätzliche IT-Anpassungen mit einmalig 30.000 Euro und beauftragte Studien ab 2027 mit jährlich 100.000 Euro. Daraus darf nicht auf das gesamte Budget für den Strafvollzug geschlossen werden. Es zeigt jedoch, dass dieses Gesetzespaket keinen gesondert ausfinanzierten Ausbau von Behandlung und Nachsorge ausweist. Für Forschung wird ausdrücklich eine Grundlage geschaffen; die Umsetzung gewonnener Erkenntnisse bleibt eine weitere Aufgabe.

Der Erfolg sollte deshalb an öffentlich überprüfbaren Ergebnissen gemessen werden: Wie viele zusätzliche Hafttage werden tatsächlich vermieden? In welchen Anstalten sinkt der Überbelag? Verbessern sich Behandlung, Beschäftigung und Entlassungsvorbereitung? Wie häufig scheitern vorgesehene Abschiebungen oder Übergänge in Betreuung – und warum? Wer Sicherheit verspricht, muss außerdem prüfen, wie sich die Maßnahmen auf Rückfälle und den Schutz Betroffener auswirken.

Die Strafvollzugsnovelle kann Luft schaffen. Sie erleichtert einzelne Wege aus der Anstalt und setzt wichtige menschenrechtliche Verbesserungen um. Ihre mögliche Entlastungswirkung bleibt jedoch von Voraussetzungen abhängig, die das Gesetz allein nicht herstellen kann. Eine belastbare Zusage, den Überbelag zu beseitigen, lässt sich aus den Regierungsunterlagen nicht ableiten.

Die weitergehende Entscheidung steht noch aus: kurze Haft dort ersetzen, wo eine angemessene Sanktion außerhalb des Gefängnisses ausreicht; notwendige Behandlung rechtzeitig ermöglichen; Entlassungen durch verlässliche Betreuung absichern. Dafür liegen konkrete Vorschläge und eindringliche Befunde vor. An ihnen wird sich messen lassen, ob auf die Novelle eine Reform folgt, die den Alltag hinter den Mauern dauerhaft verbessert.

Quellen und Recherchehinweise

Wissensstand ist der 30. September 2026 vor der Sitzung des Justizausschusses. Äußerungen aus dem Begutachtungsverfahren beziehen sich auf den damaligen Entwurf. Berechnungen zur Belegung sind eigene, ausdrücklich gekennzeichnete Szenarien. Sämtliche Onlinequellen wurden am 30. September 2026 geprüft.

[1] Bundesministerium für Justiz. Verteilung des Insassinnen- bzw. Insassenstandes, Stand 1. September 2026. Für den Überbelag wurden ausschließlich die 9.207 innerhalb der Justizanstalten untergebrachten Menschen mit 8.411 ausgewiesenen Plätzen verglichen. Justizstatistik

[2] Österreichisches Parlament. Strafvollzugsnovelle 2026, Regierungsvorlage 625 der Beilagen, XXVIII. GP, eingebracht am 22. September 2026. Grundlage sind Gesetzestext, Erläuterungen, Textgegenüberstellung sowie Vorblatt und Wirkungsfolgenabschätzung. Entlastungszahlen und Kosten: Vorblatt/WFA, S. 1–2; Rehabilitation: Erläuterungen, S. 9; Hausarrest und Familienkontakt: S. 15; §§ 133a und 133b: S. 16–18. Beratung laut Tagesordnung am 30. September 2026 um 12.30 Uhr. Regierungsvorlage und Materialien · Tagesordnung des Justizausschusses

[3] Bundeskanzleramt. Regierung: Außerlandesbringung von Straftätern wird erleichtert. Bericht über die Präsentation am 22. September 2026. Regierungserklärung

[4] Österreichischer Rechtsanwaltskammertag. Stellungnahme vom 3. August 2026 zum Begutachtungsentwurf 121/ME, insbesondere S. 2 und 8–9. Im parlamentarischen Verfahren als 19/SN-121/ME erfasst. Stellungnahme im Parlament

[5] ORF Wien. Lösung für übervolle Gefängnisse gesucht. 24. September 2026. Bericht über die Pressekonferenz des Netzwerks Kriminalpolitik und die von Dina Nachbaur genannten vermiedenen Hafttage im Jahr 2025. ORF-Bericht

[6] Netzwerk Kriminalpolitik. Entlastung der Gefängnisse durch gesetzgeberische Maßnahmen. Im Februar 2026 bei NEUSTART veröffentlichtes Positionspapier, insbesondere S. 3–5. Positionspapier als PDF

[7] Birgit Wittstock / DER STANDARD. Österreichs Gefängnisse sind voll – und der Maßnahmenvollzug wächst weiter. 24. September 2026. Quelle für den Vorschlag gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen bis neun Monate und die zugeschriebene Schätzung von mehr als 500 Haftplätzen. STANDARD-Bericht

[8] Bundesministerium für Justiz. Arbeitsgespräche zum Straf- und Maßnahmenvollzug. Mitteilung vom 1. Juli 2026 über die Gespräche vom 30. Juni, darunter Alternativen zu kurzen unbedingten Haftstrafen. Mitteilung des Justizministeriums

[9] Volksanwaltschaft. Volksanwältin Gaby Schwarz stellt Schwerpunktbericht vor: Versorgung psychisch erkrankter Häftlinge ist prekär. 26. März 2026. Vorstellung des Berichts Psychisch erkrankte Menschen – Versorgung im Strafvollzug auf dem Prüfstand; 59 Fälle bei 17 Besuchen, ausgenommen Maßnahmenvollzug. Berichtsvorstellung mit Link zum Schwerpunktbericht

[10] ORF Niederösterreich. Toter Häftling: Kommission zeigt Mängel auf. 6. Juli 2026. Bericht über die Kommissionspräsentation und die vom Ministerium angeführten beziehungsweise angekündigten Maßnahmen. ORF-Bericht zur Kommission Hirtenberg

[11] Edith Riegler und Hauke Benjes-Pitcz / Ludwig Boltzmann Institut für Grund- und Menschenrechte. Beurteilung der Fluchtgefahr bei der Untersuchungshaft. Nationaler Bericht Österreich, Projekt FLIGHTRISK, 2024. Untersuchung anhand von Akten und Interviews; keine repräsentative nationale Entlastungsprognose. Nationaler Bericht als PDF

[12] Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs. Stellungnahme zur Strafvollzugsnovelle vom 30. Juli 2026, insbesondere S. 1–4 und 6. Bezug: Begutachtungsentwurf 121/ME. Stellungnahme als PDF

[13] Gewerkschaft Öffentlicher Dienst. Stellungnahme vom 4. August 2026 zum Begutachtungsentwurf 121/ME, insbesondere S. 2 zum Ressourcenbedarf der Sicherheitsbehörden. Stellungnahme im Parlament

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