Die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241 e Strafgesetzbuch stellt nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (OGH), eine Anlasstat für die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum dar.

Mit Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht wurde die Unterbringung des Betroffenen in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB StGB (Strafgesetzbuch) angeordnet, weil er sich im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit wegen paranoider Schizophrenie zwei Bankomatkarten, über die er nicht oder nicht alleine verfügen durfte, mit dem Vorsatz verschafft hat, dass er durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde.

Was ist die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel?

Die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel ist in § 241 e StGB geregelt. Eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel begeht, wer sich ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht (alleine) verfügen darf, an sich nimmt und dabei den Vorsatz hat, sich oder einen Dritten durch die Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern. Eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel liegt auch dann vor, wenn jemand ein unbares Zahlungsmittel vernichtet, beschädigt oder unterdrückt und dabei den Vorsatz hat, die Verwendung des unbaren Zahlungsmittels im Rechtsverkehr zu verhindern. Wer sich oder einen Dritten durch die Entfremdung unrechtmäßig bereichern möchte, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren zu bestrafen.

Unbare Zahlungsmittel sind personengebundene oder übertragbare körperliche Zahlungsmittel, deren Aussteller erkennbar ist und die durch Codierung, Ausgestaltung (etwa Hologramm) oder Unterschrift gegen Fälschung geschützt sind und im Rechtverkehr bargeldvertretende Funktion haben oder der Ausgabe von Bargeld dienen (zB Kreditkarten, Debitkarten, Kunden- und Konsumentenkarten mit Zahlungsmittelfunktion).

Wie kommt es nun, dass eine Person wegen einer solchen Tat in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht werden kann?

Die Antwort auf diese Frage ist im Grunde eine juristisch-technische: Der Gesetzgeber wollte zunächst eine „reine Vermögensdelinquenz“ als Grund für eine Unterbringung ausschließen und schuf mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 den § 21 Abs 3 StGB. Dieser sah vor, dass mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht als Anlasstaten in Betracht kommen, es sei denn, dass diese unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben begangen werden. Mit dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 übernahm der Gesetzgeber diese Einschränkung und fügte hinzu, dass Anlass für eine strafrechtliche Unterbringung eine mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte strafbare Handlung sein kann.

Das Strafgesetzbuch besteht aus mehreren Abschnitten. Die Ausnahme des § 21 Abs 3 StGB, dass eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen nicht als Anlasstat in Betracht kommen soll, bezieht sich nur auf die Tatbestände des sechsten Abschnittes des besonderen Teils (Strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen). Die in § 241e StGB geregelte Entfremdung unbarer Zahlungsmittel findet sich jedoch im dreizehnten Abschnitt des besonderen Teils (Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln). Damit fällt die in § 241e StGB geregelte Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nicht in die Ausnahme des § 21 Abs 3 StGB und kann daher eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum rechtfertigen. Dies hielt der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner aktuellen Judikatur vom 04.06..2025, GZ 15 Os 34/25a fest.

Damit eine strafrechtliche Unterbringung möglich ist, muss zusätzlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Person aufgrund ihrer psychischen Störung in absehbarer Zeit eine schwere strafbare Handlung begehen wird.

Wenn die Anlasstat mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, muss zusätzlich zu erwarten sein, dass die Person:

  • eine Tat gegen Leib und Leben begehen wird, die mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder
  • eine Tat gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.

Wichtig ist daher, die Befürchtung der Begehung einer schweren Straftat betrifft zukünftige Taten und ist unabhängig von der Anlasstat. Liegt eine solche Befürchtung vor, so kann eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum also auch wegen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel angeordnet werden.

An dieser technischen Sichtweise gibt es einige Kritikpunkte

Wer dieselbe Anlasstat (eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) im Familienkreis begeht, ist gemäß § 166 StGB zu bestrafen. Die drohende Freiheitsstrafe reduziert sich in diesem Fall auf bis zu 3 Monate (anstelle der zuvor genannten 2 Jahre). Aufgrund der Einschränkung der Anlasstaten auf jene Taten, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, würde die Entfremdung unbarer Zahlungsmittel im Familienkreis keine Anlasstat darstellen.

Wird ein zuvor entfremdetes Zahlungsmittel in weitere Folge für die Begehung eines Betruges verwendet, würde das Delikt der Entfremdung eines unbaren Zahlungsmittels aufgrund der höheren Strafdrohung des Betruges verdrängt werden. Da der Betrug ein Delikt des sechsten Abschnitts des besonderen Teils ist, würde die Ausnahmeregelung des § 21 Abs 3 StGB greifen.

In beiden Fällen würde es daher zu keiner Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum kommen, obwohl der Täter (auch) eine Entfremdung unbarer Zahlungsmittel begangen hätte. Dies zeigt, dass die Beschränkung der Anlasstaten auf Delikte mit hoher Strafdrohung und auf bestimmte Abschnitte des Strafgesetzbuches zu systematischen Lücken in der Anwendung des § 21 StGB führt. Ein möglicher Lösungsweg könnte sein, den Anlasstatenkatalog um weitere Delikte oder Abschnitte des Strafgesetzbuches zu erweitern.

One Reply to “Unterbringung im Maßnahmenvollzug wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel”

  1. Mir ist nach wie vor unklar, wie jemand einfach so in die Zukunft blicken kann, indem sie/er einem anderen Menschen eine „Zukunftstat“ präventiv unterstellt. Das schlimmste daran, das Fehlen einer klaren zeitlichen Begrenzung. Im Gesetz steht zur Einschätzung bspw. auch der Zusatz „in absehbarer Zeit“ – Aha, na das ist natürlich ein klarer Zeitraum (Ironie Ende).

    Interessant finde ich auch, dass ein derartiges Vorgehen wie oben beschrieben, bei den mittlerweile unzähligen „kreativen“ Finanz und Steuergeld Jongleur*innen (Politik, Privat Wirtschaft z. B. Förderungen), nicht angewendet wird, obwohl bei ehrlicher Gutachter*innen Bewertung eine/mehrere Diagnose(n) festgestellt werden können.

    Anlasstat:
    Mein Steuergeld wurde ebenfalls „entfremdet“, denn es hätte sinnvoll und sozial gerecht verwendet werden sollen – so mein Auftrag.
    Tja leider, wo kein Kläger – da kein Richter, oder wo Ungleichheit im Gesetz beschrieben steht, da gibt es auch keine Gerechtigkeit.

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