Ein junger Wiener suchte Halt in Online-Gruppen und verbreitete IS-Inhalte sowie extremistische Bilder. Die Geschworenen verurteilten ihn zu 18 Monaten bedingt, ein Freispruch erfolgte beim Vorwurf der NS-Wiederbetätigung.

Ende des Jahres 2024 wurde die Österreichische Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) während einer Routineüberwachung der Social-Media Kanäle Instagram und Snapchat, auf verbotene Bilder aufmerksam. Es brauchte nur kurz, um den Verbreiter der bearbeiteten Webbilder (Sticker) welche grafisch, sowie auch mit arabischen Klängen und Kampftexten unterlegter Musik, bearbeitet wurden auszuforschen. Ein 19-jähriger Wiener musste sich nun Anfang August 2025 am Landesgericht für Strafsachen in Wien gleich zu mehreren Verbrechen vor den acht Geschworenen verantworten.

Vorhalt des Staatsanwalts: Der Angeklagte hatte mehrere Bilder, welche die in westlichen demokratischen Staaten verbotene Ideologie des Islamischen Staat (IS) verherrlichen, sowie Bilder die Adolf Hitler mit Symbolen, Zeichnungen und Texten zeigten, ins Netz gestellt. Damit hat er mehrere Verbrechen begangen, in dem er diese Bilder, Texte und arabische Musikstücke, einer breiten Öffentlichkeit wissentlich zugänglich gemacht hat. Bei dem 19-Jährigen wurde zusätzlich auf den sichergestellten Datenträger (Smartphone), auch eine Bilddatei mit kinderpornografischer Darstellung gefunden, welche er nicht veröffentlicht hatte.

Die Anklage: Dem 19 jährigem wurde vorgehalten sich im 12., 20., und 22. Bezirk in Wien, und am Bahnhof Wiener Neustadt, zumindest ab dem 2.10.2024, als Mitglied einer terroristischen Vereinigung, namentlich des IS („Islamischer Staat“), betätigt zu haben. Die Vereinigung ist auf der UN-Sanktionsliste und als Terrororganisation eingestuft, wobei der IS seit mindestens 2004 als Terrororganisation besteht.

Ziel der Vereinigung: Anordnung und Durchführung terroristischer Straftaten, Terrorismusfinanzierung, Förderung strafbarer Handlungen, Beteiligung an Propaganda für den IS, Unterstützung der Vereinigung und ihrer Mitglieder, öffentliche Zurschaustellung ihrer Symbole, Verbreitung von Botschaften bekannter Prediger des IS und Abwerbung von Andersgläubigen, insbesondere gegen Juden. Der 19 jährige erstellte, speicherte, veränderte und veröffentlichte Bild-, Audio- und Videodateien mit IS-Bezug auf seinem Smartphone und auf verschiedenen Accounts und verteilte diese an andere Personen. Der Angeklagte selbst nennt das in seiner Verantwortung Sticker Spammen unter Jugendlichen.

Beispiele seiner Veröffentlichungen: Auf Instagram im Zeitraum vom 2.10.2024 bis 23.12.2024, war ein Video mit dem IS-Gesang “Cariban Cariba” und einem Standbild von sich selbst beim Zeigen des IS-Finger Symbol zu sehen. Weiters ein Instagram-Highlight mit dem IS-Gesang “Savatan Savatan” und einem Standbild von sich selbst mit zensierter Augenpartie. Ein weiteres Highlight mit dem IS – Gesang “Omati Katlaha Fayron” (“Meine Oma, die Morgenröte ist angebrochen”) und einem Standbild von sich selbst beim Zeigen des IS-Finger Symbol. Auf Snapchat: Am 2.12. wurde an mehrere Empfänger (lose Freunde) ein Video einer schwarzen Person beim Heben des IS-Finger Symbol gesendet. Der 19 jährige gibt zu, diese Person ist er selbst. Ein Video, das den 19-Jährigen beim Hören von Musik in einem PKW und dem Heben des IS-Finger Symbol zeigte, wurde ebenfalls den ZuhörerInnen gezeigt.

Wie verantwortete sich der Angeklagte? Der 19-Jährige bekennt sich teils schuldig.

Der vorsitzende Richter stellt dem Burschen viele Fragen zu den Anklagen. Der Angeklagte antwortete, er habe nicht gewusst, was die Musiktexte bedeuten, er versteht kein Arabisch. Er habe nichts mit dem Islam zu tun, er wisse aber schon, dass Adolf Hitler ein sehr schlechter Mensch war und viel Leid verbreitet hat. Er wisse das vor allem aus der Schule, hat sich aber nicht besonders mit dieser Zeit des Nationalsozialismus oder dem Islamischen Staat und dessen Ideologie auseinandergesetzt. Er sei ein eher ruhiger Typ, sitzt mehr vor dem Computer zu Hause in seinem Zimmer. Besondere Hobbys habe er nicht. Die HTL hat er wegen mangelnden Erfolges abgebrochen, Arbeitsstellen hat er mehrfach verloren, dadurch habe er sehr viel Zeit aber keine Freunde. Er war also überglücklich, als er ein Mädchen kennenlernte mit der er aus seiner Sicht eine Liebesbeziehung beginnen könnte. Aber auch hier wieder nur kurze Freude, denn das Mädchen trennte sich. Er war verzweifelt, er wollte sie überzeugen, dass er sich für sie ändern kann, dass er der richtige ist. In Wiener Neustadt am Bahnhof, wo er auch das Mädchen kennenlernte, traf er auf eine Gruppe junger Männer, unterschiedlicher Nationalitäten, sie kamen ins Gespräch. Der junge Mann berichtete, er fühlte sich in dieser Gruppe angenommen. Die jungen Männer waren mehrheitlich dem muslimischen Glauben zugetan, und als Möglichkeit seiner Freundin die Veränderung an und in ihm zu beweisen, konvertierte auch er in einer kurzen Zeremonie in seinem Zimmer, in dem er einen arabischen Spruch von einer Videoplattform nachsprach, ohne genau zu wissen was es bedeutet, wie er es sagte. Er ist derzeit beim Präsenzdienst, dort als Koch tätig. Diese Tätigkeit gefällt ihm sehr gut, er kann sich vorstellen beim österreichischem Bundesherr weiter in der Küche zu arbeiten, seine Vorgesetzten sind sehr zufrieden mit seiner Arbeit. Er möchte weiter mit seiner Oma alle Jahre zu Weihnachten in die Kirche gehen, das hat Tradition und ist ihm viel wert.

Ich habe nur dazu gehören wollen, und meine große Liebe zurück, ich wollte das sie sieht, dass ich mich verändert habe.

Was kann der Verteidiger vorbringen? Der Anwalt versucht ein positives Bild von seinem Mandanten zu zeichnen. Er betont, der Bursche ginge regelmäßig zu Weihnachten die Christmette besuchen. Er ist im Inneren Katholik, er habe auch seit langer Zeit ein Kreuz hinter dem Ohr tätowiert, leicht sichtbar für alle. Er ist bisher unauffällig bezüglich Radikalisierungen, er ist unbescholten und arbeitet derzeit beim österreichischem Bundesheer. Er war sich seiner Online-Reichweite nicht bewusst. Es tue ihm wahnsinnig leid, einen derartigen Blödsinn gemacht zu haben. Social Media ist eine Gefahr für alle Menschen, nicht nur für jungeMenschen.

Die Geschworenen beraten knapp drei Stunden, dann folgt der Wahrspruch

Erstens:Terroristische Vereinigung = schuldig? 2 NEIN, 6 Stimmen JA

Zweitens: Kriminelle Organisation = schuldig? 2 NEIN, 6 Stimmen JA

Drittens: Besitz pornografische Darstellung unmündiger Minderjähriger = schuldig? 8 Stimmen JA

Viertens: Nationalsozialistische Wiederbetätigung = schuldig? 8 Stimmen NEIN

Im Detail:

Verbrechen: Kriminelle Organisation (§ 278a StGB)

Der Angeklagte wurde für schuldig befunden, Teil einer kriminellen Organisation (IS) mit jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern gewesen zu sein, die auf längere Zeit angelegt ist und auf die wiederkehrende, geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen ausgerichtet ist.

Tätigkeitsfelder der Organisation: Bedrohung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen; sexuelle Ausbeutung von Menschen, Schlepperei, unerlaubter Verkehr mit Kampfmitteln, Kernmaterial, radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen und Suchtmitteln. Schwerpunkt der Aktivitäten: Insbesondere in Syrien und im Irak, seit 2011. Die Organisation betreibt die Zerstörung des syrischen und irakischen Staates, führt und vertreibt Zivilbevölkerung in eroberten Gebieten, eignet sich deren Vermögen an, erpresst große Geldsummen durch Geiselnahme, veräußert Kunstschätze und beutet Bodenschätze (insbesondere Erdöl und Phosphat) aus. Sie strebt eine Bereicherung in großem Umfang an und schüchtert Dritte durch Terroranschläge in Syrien, Irak und Europa ein. Die Organisation schirmt sich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung und der internen Kommunikation gegen Strafverfolgungsmaßnahmen ab. Ziel: Errichtung eines radikal-islamistischen Gottesstaates (Kalifat) im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina.

Verbrechen: Nationalsozialistische Wiederbetätigung (§ 3a Verbotsgesetz)

Der Angeklagte wurde vom Vorwurf der nationalsozialistischen Wiederbetätigung freigesprochen (8x Nein).

Vorgelegte Beispiele, die zur Anklage führten: Bilder und Bildmontagen von Adolf Hitler mit verherrlichenden oder propagandistischen Unterschriften (z.B. “Sie”, “Es eskaliert bald”, “Jetzt geht das schon wieder los”, “verführerisch”, und ähnliches. Verwendung nationalsozialistischer Symbole (z.B. Bildmontage einer Gangschaltung eines PKW in Form eines Hakenkreuzes mit der Unterschrift „Mercedes SS-Klasse“). Propagandistische Verwendung nationalsozialistischer Grußformeln (z.B. Bild mit nach oben gesteckter Hand mit dem Beisatz “Gefällt Hitler”). Verherrlichung von Adolf Hitler und dessen Buch “Mein Kampf”. Bilder wie eine Comic-Darstellung Adolf Hitlers oder eine entblößte Person mit einem Hitler-Tattoo. Die Geschworenen sahen die Tatbestandsmerkmale für eine Verurteilung nicht als erfüllt an.

Verbrechen: Pornografische Darstellung Minderjähriger (§ 207a StGB). Der 19 jährige Angeklagte wurde für schuldig befunden (8x Ja), eine wirklichkeitsnahe pornografische Darstellung unmündiger Minderjähriger besessen zu haben, gemäß § 207a Absatz 3, 2. Satz, 2. Fall des StGB. Die Darstellung, die in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum, jedenfalls vor dem 22.01.2025, auf seinem Smartphone gespeichert war, zeigte eine Nacktaufnahme von zwei eng hintereinanderstehenden unmündigen Personen, deren Betrachtung den Eindruck einer geschlechtlichen Handlung vermittelt.

Gesamt Freiheitsstrafe: 18 Monate bedingt/nicht rechtskräftig.

Der Vorsitzende Richter erwähnte es brauche bei Geschworenen-Entscheidungen keine Urteilsbegründung. Er wollte aber doch die vielen ZuhörerInnen über die Strafzumessungsgründe informieren. Bei der Strafzumessung wurde der für junge Erwachsene günstigere Strafrahmen angewendet, was eine Untergrenze ermöglichte. Das Alter des Angeklagten ist unter 21 Jahren, seine bisherige Unbescholtenheit (keine einschlägigen Vorstrafen) und die Schwere der Verbrechen und des Vergehens wurden berücksichtigt. Sein Mobiltelefon wurde eingezogen. Keine Anordnung von Maßnahmen wie Sexualtherapie oder Radikalisierungsprävention, da die Zustimmung des Angeklagten nicht vorlag und diese Maßnahmen ohne Zustimmung nicht angeordnet werden konnten. Es besteht jedoch die Möglichkeit, solche Maßnahmen im Anschluss anzuordnen, falls Bedarf besteht und die Zusammenarbeit mit dem 19-Jährigen dies ermöglicht.

Bewährung wurde gewährt, das Einverständnis der Bewährungshelfer liegt vor.

Die Verhandlung endet früher als anberaumt wurde.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert