Ein 49-jähriger Österreicher mit Türkischen Wurzeln, wurde am 31. Oktober 2025, dem zweiten Verhandlungstag, am Wiener Straflandesgericht aufgrund von Indizien zu Lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt. Erwartungsgemäß meldete der nicht geständige Verurteilte Rechtsmittel an.
Was wurde dem Angeklagten vorgeworfen? Mord an einem 72-jährigen Mann durch 15 Messerstiche sowie Schläge gegen Hals und Kopf. Als Motiv wurde von der Staatsanwältin, Eifersucht auf den neuen Schwiegersohn angenommen. Die Staatsanwältin geht davon aus, er wollte die Mutter seiner Kinder zurückgewinnen. Die Trennung erfolgte auf Wunsch der Frau vor ungefähr zwei Jahren. Der Sohn blieb beim Angeklagten, die Tochter bei der Mutter. Dieses Drama hat sich innerhalb zweier türkischen Familien im Dezember 2024 zugetragen.

Die Verantwortung des Angeklagten: Er war es nicht, er war nicht zum Tatzeitpunkt in der Wohnung des Opfers. Es war jemand anderer, er wisse auch wer. Er belastet den 45-jährigen Sohn des Opfers. Die Ermittlungen ergaben, es finden sich Spuren von mehreren Personen. Das weiß der Angeklagte aus seinem Akt, er nützt dieses Wissen, um das Schwurgericht unterschiedliche Versionen zum Tatmotiv vorzutragen. Weiters lieferte er belastende Anschuldigungen gegen den 45-jährigen Sohn, wie zum Beispiel dieser sei im großen Stil in Passfälschungen, Körperverletzungen, Erpressung, Drogenhandel und andere Verbrechen verwickelt. Außerdem sei er mehrfach vorbestraft und war auch mehrere Monate im Gefängnis gewesen. Er selbst sei unbescholten. Der Angeklagte brachte immer wieder eine andere Möglichkeit, wie sich der Mord zugetragen haben könnte. Als er merkte er verstrickt sich in Widersprüche, sagte er dann, er war doch mit dem Sohn in der Wohnung, dieser hätte auf seinen Vater hingeschlagen, und er – der Angeklagte, habe den Vater geschützt. Die umfangreichen Ermittlungen ergeben, der Sohn des Opfers war tatsächlich am Tatort, allerdings am Vortag der Tat den Ermittlungen nach. Das er am Tattag ebenfalls in der Wohnung war, ergabt sich später daraus, dass er derjenige war, der seinen Vater in der Wohnung aufgefunden hat, und sofort die Rettungskette in Gang gesetzt hat, dabei aber seine persönlichen Daten nicht angab, womit die Polizei vorerst nicht wusste wer den Hinweis gegeben hat. Eine Rufdatenauswertung konnte Klarheit bringen, man wusste jetzt, es handelt sich um den Sohn des Opfers, der allerdings verschwunden war. Bei den Ermittlungen stellte sich heraus, der Sohn hat ein aufrechtes Aufenthaltsverbot in Österreich.
Plötzlich entsteht der Verdacht, es gibt einen anderen Täter – den Sohn des Opfers?
Die Wende, und der Beginn eines entgegen anfänglichen Erwartungen, doch noch undurchsichtigen Falles. Die Staatsanwaltschaft ordnet an den Sohn zu suchen, und vorzuführen. Einige Monate später, knapp vor dem zweiten Verhandlungstag gelingt es der Fremdenpolizei den Sohn in einer Zweitwohnung im 16. Wiener Gemeindebezirk festzunehmen. Er wird von zwei Beamten vorgeführt, und musste als Zeuge aussagen.
Die Angaben des Sohnes: Die erste Frage der Richterin befasst sich mit dem Untertauchen. Warum haben Sie sich der Einvernahme entzogen? Er habe Angst gehabt abgeschoben zu werden, er wisse, dass er nicht hier sein dürfte, sondern in seinem Heimatland, der Türkei. Es folgen Fragen zum Auffinden des Opfers. Er konnte dem Gericht schlüssig die Situation des Auffindens seines Vaters erklären. Eine wichtige Frage kommt noch auf, ob er den Angeklagten kenne, er beteuert er habe diesen Mann noch nie gesehen. Alle seine Antworten auf offen gebliebene Fragen waren glaubhaft. Er wird aus dem Zeugenstand entlassen, anschließend von der Fremdenpolizei mitgenommen. Er bleibt in Schubhaft, dass er nicht der Täter ist, war nach seiner Aussage dem Schwurgericht klar. Das er außer Landes gebracht wird, ebenfalls.
Eine weitere Zeugin: Die Zeugin ist die Mutter jener jungen Frau, mit der der Angeklagte die beiden Kinder hat. Sie ist die einzige der Beteiligten, welche auch eine Dolmetscherinnen Leistung in Anspruch nehmen muss. Von Beginn ihrer Aussage macht es den Eindruck sie will den Angeklagten schützen. Es werden ihr Chat-Protokolle vorgehalten in denen sie ihrer Tochter Anweisung gibt, du musst jetzt zu ihm stehen. Mit diesen und mehreren anderen Sätzen wird sie konfrontiert, sie bestreitet das dies mit dem Angeklagten einen Zusammenhang hatte, konnte jedoch nicht erklären, wem diese Sätze ansonsten gegolten hätten. Auch andere Fragen, konnte Sie nicht erklären, obwohl Beweise vorlagen. Die Zeugin wird entlassen, Sie spricht zum Angeklagten in ihrer Muttersprache, ich liebe dich, übersetzt die Dolmetscherin – der Angeklagte lacht und nickt zustimmend. Die Vorsitzende verweist die Zeugin aus dem Saal.
Während der gesamten Aussage war allen klar, sie steht voll zu ihrem Ex Schwiegersohn.
Die vom Gericht beauftragte kriminaltechnische Sachverständige berichtete von klaren Spuren welche dem Angeklagten zu geordnet wurden, sowie von Misch DNA Spuren welche der Familie, und auch dem Sohn des Opfers zugeordnet worden sind, weshalb es daher klar ist warum Spuren von ihm auf dem Opfer gefunden worden sind. Er hatte seinen Vater, der am Bauch in einer riesigen schon eingetrockneten Blutlacke lag, versucht durch leichtes Rütteln an der Schulter zu wecken, Verletzungen konnten keine gesehen werden, einzig das viele Blut war für ihn sichtbar. Er rief danach seine Mutter an und sagte, es ist mit Vater etwas passiert er bewegt sich nicht es ist überall Blut, habe die Rettung und Polizei gerufen. Die geschockte Mutter riet ihrem Sohn von dort schnell weg zu gehen. Sie wusste, dass ihr Sohn ausgewiesen werden soll.

Die Emotionen entgleiten vollständig: Die Vorsitzende sah sich veranlasst die Familie des Opfers aus dem Saal zu schicken, um eine geordnete Verhandlung zu gewährleisten.
Die Indizien – Aussage gegen Aussage: Ein weiterer Zeuge wurde aufgerufen, er ist gleichzeitig der letzte geladene. Der mit den Ermittlungen beauftragter Beamte des Kriminaltechnischen Dienst, berichtet über exakt ausgewertete GPS-Daten, sowie zum Teil vollständige Funkzellen Beweise. Das Smartphon des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt in der Wohnung eingeloggt, auch danach wo sich der Angeklagte vom Tatort entfernte, konnte dieses geortet werden. Die Wegstrecke, die der Angeklagte Richtung NÖ nahm, wurde genau verfolgt – diese lässt sich mittels GPS-Daten ziemlich exakt forensisch auswerten. Es gab zwei kurze Stopp des Autos, mit dem der Angeklagte unterwegs war, einmal an einem Parkplatz mit angrenzendem Bach, und zweites Mal an einem Teich nahe Mödling. Es gab kurze Gesprächsverbindungen. Da man vermutete, dass sowohl die Tatwaffe wie auch andere Belastende Utensilien, beispielsweise Schuhe mit Blutspuren welche nicht gefunden werden konnten, in einem Teich Nahe Mödling versenkt wurden, suchten auch Polizeitaucher in dem Teich, die Tatwaffe blieb jedoch ebenfalls verschwunden wie anders Belastendes. Es war für die Staatsanwältin aber nicht mehr notwendig diese vorzulegen denn DNA-Spuren des Angeklagten waren in der ganzen Wohnung verteilt.
Der Gerichtsmedizinische Sachverständige kommt zu Wort. Er berichtet sehr detailliert über die zahlreichen Verletzungen, die das 72-jährige Opfer erleiden musste. Insgesamt wurden 15 Stich,- und Schnittverletzungen, am Kopf, am Hals und überwiegend im Bauch zu finden. Schläge, vor allem gegen Hals und die linke Kopfseite wurden zusätzlich festgestellt. Es wurde die Lunge eine Hohlvene am Hals, die Niere massiv verletzt. Die Todesursache war das Einfluten von Blut in die Lunge, wodurch eine Lungenembolie ausgelöst wurde. Der Sachverständige geht davon aus, selbst wenn die Rettung in unmittelbarer beim Opfer gewesen wäre, so wäre jede Hilfe zu spät gekommen. Bei diesen Ausführungen entgleiten die Emotionen der Familien Mitglieder des Opfers, die Tränen konnten vor allem bei der Ehefrau nicht gestillt werden, auch andere weinen lautstark. Nach circa 20 Minuten kommt die Ehefrau gestützt von Angehörigen in den Saal zurück und nimmt an der Verhandlung gefasst teil.
Zweieinhalb Stunden Beratung bis zum Urteil:
Die Geschworenen müssen sich nur mit einer Hauptfrage befassen – ist der Angeklagte des Mordes schuldig?
Die acht Geschworenen befinden den Angeklagten mit 8 zu 0 Stimmen für schuldig.
Das Urteil:
Lebenslange Freiheitstrafe. Die Vorsitzende Richterin klärte die Anwesenden auf, bei einem Geschworenen Gericht bedarf es keiner Begründung.
Privatbeteiligten Ansprüche: Zusätzlich werden dem Verurteilten aufgrund des Privatbeteiligtenantrages gesamt rund 60.000 Euro Schmerzengeldzahlung an die Ehefrau und die zwei erwachsenen Kinder des Opfers auferlegt. Für weitere Anträge wird die Familie an das Zivilgericht verwiesen. Die Vorsitzende betonte, es ist ihr im Rahmen des Strafrechts nicht möglich, höhere Beträge auszusprechen, sie meinte noch abschließend: „Kein Geld kann diesen Schockschaden, und dieses persönliche Leid jemals gut machen.„
Der Verurteilte hat sich wenige Minuten vor dem Saal mit seinem Anwalt beraten, er legte Rechtsmittel ein. Die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab.
Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.
Eine persönliche Anmerkung: Ich gebe zu, ich brauchte keine Halloween-Party nach diesen beiden Tagen, dieser Ausbruch von Gewalt lässt kein anderes Urteil zu. Wieder fühlt sich das Urteil richtig an. Warum Rechtsmittel? Aus Sicht des Angeklagten wohl seine letzte Hoffnung.
