New York, Genf, Nairobi, Wien. Österreich beheimatet einen der vier Amtssitze der Vereinten Nationen – zur Miete. Einen symbolischen Schilling zahlte die internationale Staatengemeinschaft bei der Eröffnung 1979, für eine Mietdauer von 99 Jahren. Über 5.000 Personen arbeiten im Vienna International Center, für die dort ansässigen Institutionen. Aber nicht nur sie agieren hierzulande auf Grundlage der UN-Charta, die dieses Jahr 80-jähriges Jubiläum feiert. Österreichische Gerichte und die parlamentarische Gesetzgebung, sind ebenfalls den 111 Artikeln der UN-Charta verpflichtet.
Artikel 1, Abs. 3
Seit dem Beitritt zu den Vereinten Nationen im Jahr 1955, ist Österreich dazu verpflichtet die „Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für jedermann ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion zu fördern und zu festigen“. Klingt erstmal vage, aber über die Jahre hat sich Artikel 1, Absatz 3 als vielseitige Grundlage zur Umsetzung von konkreten Maßnahmen bewiesen. Beispielsweise konnten mit den „Nelson-Mandela-Regeln“ international anerkannte Standards, für die Behandlung von Gefangenen etabliert werden, die sich auch auf den österreichischen Strafvollzug auswirken. Von einem Folter-Verbot über die Sicherheit des Wachpersonals bis hin zu ausreichend Tageslicht für die Gefangenen, werden zahlreiche Regeln empfohlen. Bindend sind diese Regeln nicht. Sie gelten aber als politisches Werkzeug, um die praktische Anwendung des zugrundeliegenden UN-Charta-Artikel voranzutreiben.
Artikel 62
Eine wichtige Quelle für Standards und Empfehlungen ist der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC). Als eines von sechs Hauptorganen, führt der ECOSOC Studien durch, stößt öffentlichen Diskurs an und schafft den dafür notwendigen Raum. Zwar hat er keine direkten Weisungsbefugnisse, ist aber richtungsweisend für Gremien, die völkerrechtlich bindende Verträge ausarbeiten. Ein Beispiel dafür ist die Commission on Narcotic Drugs. Ihre Konventionen müssen von den Vertragsparteien umgesetzt werden. Österreich kommt dieser Pflicht durch das Suchtmittelgesetz (SMG) nach. So schafft etwa § 35 SMG breite Möglichkeiten zur Diversion bei der Strafverfolgung von Suchtkranken. Eine Vorgehensweise, die auf die Empfehlung zu therapeutischen Lösungsansätze des ECOSOC zurückgeht. Seine Legitimation bezieht der Wirtschafts- und Sozialrat aus Artikel 62, wonach die Mitgliedsstaaten seine Forschungs- und Diskussionsergebnisse anerkennen.
Artikel 68
Unabhängig von der Frage „bindend oder nicht?“, schaffen die Vorgaben und Empfehlungen der Vereinten Nationen vor allem eins: Transparenz über das Bekenntnis Österreichs, zum international anerkannten Verständnis von Völker- und Menschenrecht. Eine wesentliche Rolle spielt dabei der Menschenrechtsrat, der vom ECOSOC gemäß Artikel 68 der UN-Charta eingerichtet wurde. Besonders anschaulich tritt der Menschenrechtsrat im Rahmen seines Universellen Überprüfungsmechanismus (UPR) in Erscheinung. In Abständen von etwa fünf Jahren, werden Berichte zur Menschenrechtslage in Österreich vom Staat selbst, UN-Organisationen und lokalen NGOs zusammengetragen und in der Staatengemeinschaft diskutiert. Das Ergebnis sind Empfehlungen, die mit einer schriftlichen Begründung angenommen oder abgelehnt werden. Die nächste Überprüfung findet im Jänner 2026 statt.
Artikel 25
Die 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, sind durch Artikel 25 an die Beschlüsse des UN-Sicherheitsrats gebunden. Er trägt laut UN-Charta die „Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“, und hat als einziges Hauptorgan der Vereinten Nationen, eine unmittelbare Weisungsbefugnis. Diese übt er unter anderem durch Sanktionen aus. Um die Jahrtausendwende wurden beispielsweise Kontosperrungen und Handels- sowie Einreiseverbote gegen Einzelpersonen, im Zusammenhang mit Terrorbekämpfung ausgesprochen. Es ergab sich ein Konflikt mit Grundrechten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, welche in Österreich Verfassungsrang hat. Der Schluss des Europäischen Gerichtshofs war, dass im Sinne der Rechtsstaatlichkeit, den Betroffenen Verfahrenswege zur Verfügung stehen müssen, damit die Umsetzung von UN-Sanktionen im Einzelfall geprüft werden kann. Auch österreichische Gerichte müssen sich also gegebenenfalls an einem Ausgleich zwischen nationalem, EU- und UN-Recht beteiligen.
Artikel 2, Abs. 7
Eine wie eben beschriebene Abwägung, beruht auf der Anerkennung der nationalen Souveränität laut Artikel 2, Abs. 7. Darin sichern die Vereinten Nationen zu, nicht „in Angelegenheiten einzugreifen, die ihrem Wesen nach in die innerstaatliche Zuständigkeit jedes Staates gehören“. Jedoch beeinträchtigt dieser Grundsatz nicht die Maßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta. Sie gelten bei einer „Bedrohung des Friedens“ und sollen die Einhaltung internationaler Verpflichtungen sicherstellen. In solchen Fällen würde Österreich bei Missachtung der Vorgaben der Vereinten Nationen, daher völker- bzw. menschenrechtsbrüchig.
80 Jahre nach ihrer Unterzeichnung, darf sich die UN-Charta als Evergreen der Weltpolitik bezeichnen. Während Krisen, Technologiesprüngen und gesellschaftlichem Wandel, hat sie dem Tempo der vergangen Jahrzehnte einen Rhythmus gegeben und auch in Österreich für Einklang zwischen Justiz und Menschenrechten gesorgt. Dass zuletzt immer öfter aus der Reihe getanzt wird, dürfte die Vereinten Nationen aber wohl noch öfter vor große Herausforderungen stellen.
