Häftlinge in Österreichs Gefängnissen haben zwar das Recht, gegen rechtswidrige Behandlung Beschwerde zu führen und sich dabei anwaltlich vertreten zu lassen. Allerdings nur jene, die sich einen Anwalt leisten können. Damit ist jetzt Schluß. Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung nun als verfassungswidrig erkannt.

In Österreich sind auch Gefangene nicht vogelfrei und rechtlos. Gemäß dem Gebot der Bundesverfassung, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art. 18 B-VG), sind auch der Strafvollzug und der Vollzug (potentiell lebenslanger) vorbeugender Maßnahmen gesetzlich geregelt (vorwiegend im Strafvollzugsgesetz). Damit diese gesetzlichen Regelungen auch eingehalten werden, haben Insassen von Justizanstalten das Recht, Beschwerden zu erheben, zuerst an die Anstaltsleiter, danach an das Gericht.
Bei diesen Beschwerden geht es etwa um die Rechte auf menschliche Behandlung, auf Hygiene und medizinische Versorgung, auf Schutz vor Gewalt und Mißbrauch sowie, wie im Falle meines Mandanten, auf Vollzugslockerungen (begleitete und unbegleitete Ausgänge, Arbeiten außerhalb der Anstalt, Probewohnen in Nachbetreuungseinrichten etc.), die regelmäßig Voraussetzung für eine bedingte Entlassung sind, insbesondere aus der (potentiell lebenslangen) Anhaltung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Dennoch gibt es in solchen Verfahren vor den Vollzugsgerichten, anders als in so gut wie allen anderen Gerichtsverfahren, keine Verfahrenshilfe, also keine kostenfreie anwaltliche Vertretung für Mittellose. Der Wiener Rechtsanwalt Helmut Graupner ist dagegen bis zum VfGH gezogen. Mit gestern zugestellem Erkenntnis vom 25. Juni 2025 (G 133/2024) hat der Verfassungsgerichtshof das als verfassungswidrig erklärt. Auch Häftlinge haben das Recht auf Verfahrenshilfe, wenn sie bedürftig sind, eine Beschwerde nicht mutwillig oder aussichtslos erheben und sie für die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen anwaltlichen Beistand benötigen.
Die Entscheidung im Original:
https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis-G-133_2024-vom-25.06.2025.pdf
Und die Aussendung des VfGH dazu:
https://www.vfgh.gv.at/medien/Rechtsschutz-im-Strafvollzug.de.php

Eine bisher unglaubliche Diskriminierung und Ungleichbehandlung, die endlich beseitigt wurde, doch wieso nicht sofort, sondern erst in einem Jahr?