Der Verfassungsschutz in Österreich steht vor vielen Herausforderungen: neben islamistischem Extremismus stehen auch linksextreme und rechtsextreme Strömungen im Fokus des Verfassungsschutzes. Solche Ideologien gefährden potenziell die demokratische Grundordnung und die öffentliche Sicherheit.
Der Verfassungsschutz überwacht als präventive Maßnahme das Verhalten von auffälligen Personen und Personengruppen. Dieses Verhalten stellt an sich keinerlei kriminelle Handlung dar. Dabei stellt sich die zentrale Frage: Inwiefern greift der Verfassungsschutz durch solche Maßnahmen in die Grundrechte der Betroffenen und ist dieser Eingriff mit dem Recht auf Privatsphäre sowie den Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaates vereinbar?
Um diese Frage zu beantworten, muss man einen genaueren Blick auf die Arbeitsweise der reformierten Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (kurz DSN) werfen.
Der Staatsschutz ist für die Überwachung von Einzelpersonen zuständig und wird tätig, sobald ein begründeter Gefahrenverdacht vorliegt. Der Nachrichtendienst hingegen beobachtet Gruppierungen, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Damit die Organe des Verfassungsschutzes ihre Arbeit aufnehmen können, bedarf es zunächst einer Basisermächtigung durch den Rechtsschutzbeauftragten. Wird diese erteilt, können zielführende Maßnahmen zur Informationsgewinnung gesetzt werden. Der Rechtsschutzbeauftragte ist neben einer unabhängigen Kontrollkommission eines der Kontrollsysteme hinsichtlich der Tätigkeit des Verfassungsschutzes.
Die eingesetzten Maßnahmen unterscheiden sich je nach Intensität und danach, in welchem Ausmaß sie in die Privatsphäre von Einzelpersonen oder Gruppierungen eingreifen. Geeignete Instrumente reichen von Internet und Open- Source Recherchen über die Observation öffentlichen Verhaltens bis hin zu verdeckten Ermittlungen. Verdeckte Ermittlungen werden entweder durch Organe des Verfassungsschutzes selbst oder durch sogenannte Vertrauenspersonen durchgeführt, die aus dem jeweiligen Umfeld der beobachteten Szene stammen können. Je nach Intensität der Maßnahme ist eine weitere Ermächtigung einzuholen, eine sogenannte Befugnisermächtigung.
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Ermittelt wird im Geheimen: es werden Daten ohne das Wissen von Betroffenen erhoben, verarbeitet und gespeichert. Eingegriffen wird in unterschiedliche Grundrechte, wie etwa das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG). Aufgrund der verdeckten Vorgehensweise fehlt den Betroffenen jede Möglichkeit, sich gegen die Datenerhebung zu wehren oder auch nur Kenntnis davon zu erlangen.
Gerade wegen dieses fehlenden Rechtsschutzes im Zeitpunkt des Eingriffs unterliegen geheime Ermittlungsmaßnahmen besonders strengen rechtlichen Anforderungen. Sie bedürfen einer klaren und hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage und müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Der Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der zu erwartenden Straftat stehen.Darüber hinaus ist zu prüfen, ob sich die Maßnahme gegen die Person richtet, von der die Gefahr ausgeht, oder gegen unbeteiligte Dritte. Geheime Ermittlungsmaßnahmen dürfen nur eingesetzt werden, wenn weniger eingriffsintensive Mittel nicht ausreichen (ultima ratio). Schließlich ist eine Abwägung zwischen dem angestrebten Ermittlungserfolg und den möglichen Beeinträchtigungen der Grundrechte der Betroffenen vorzunehmen.
Vor diesem Hintergrund bewegt sich der Verfassungsschutz in einem besonders sensiblen Spannungsfeld zwischen effektiver Gefahrenabwehr und dem Schutz individueller Freiheitsrechte. Die Natur der Maßnahmen verstärkt das Risiko unverhältnismäßiger Grundrechtseingriffe, da Transparenz und Rechtsschutz nur eingeschränkt greifen. In einem demokratischen Rechtsstaat kann ein solcher Eingriff daher nur dann gerechtfertigt sein, wenn er auf klaren gesetzlichen Grundlagen beruht, einer wirksamen Kontrolle unterliegt und auf das absolut notwendige Maß beschränkt bleibt.
