100 Jahre Amtsverschwiegenheit endeten am 1. September 2025, mit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Seither hat jeder das persönliche Recht auf Zugang zu staatlichen Informationen, welches im Zweifelsfall bei den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden kann. Dadurch soll „Transparenz zur Regel und Geheimhaltung nur in Ausnahmefällen erfolgen“. Wie das funktionieren soll und was es mit den Ausnahmefällen auf sich hat, erklärt Hans Peter Lehofer im Interview mit Menschen und Rechte. Er ist Richter am Verwaltungsgerichtshof, Honorarprofessor an der Wirtschaftsuniversität Wien und hat einen Kommentar zum IFG mitverfasst.

Professor Lehofer an seinem Arbeitsplatz am VwGH in Wien | Foto: M.Drechsler

Professor Lehofer, was sind die ersten Lehren aus vier Monaten Informationsfreiheitsgesetz?
Das eine ist, dass für die betroffenen Unternehmen, also private Informationspflichtige, die nicht direkt in der Verwaltung tätig sind, die Fristen anders ablaufen. Diese Sachen gehen schon früher zu den Verwaltungsgerichten, als jene, wo zunächst der Bescheid einer Behörde ist. Das verzerrt die Wahrnehmung etwas, weil zunächst die Fälle publik werden, die bei den Unternehmen aufschlagen.

„Private Informationspflichtige“ sind Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, die der Kontrolle des Rechnungshofs oder eines Landesrechnungshofs unterliegen. Sie sind von der aktiven Informationspflicht ausgenommen – dazu später im Interview mehr.

Das andere ist, dass die Tendenz eher dazu geht, Informationen nicht allzu offensiv rauszugeben, sondern sich zunächst von den Gerichten sagen zu lassen, was man rausgibt. Also die Vorsicht bei den Behörden ist noch groß und das ist glaube ich auch nachvollziehbar.

Ihr Kommentar richtet sich an diejenigen, die mit dem neuen Gesetz und seiner Umsetzung zu tun haben, also etwa Behörden oder Gemeinden. Wie orientieren sich Menschen, die einen Antrag nach dem IFG stellen wollen?
Dazu gibt es im Manz-Verlag explizit ein Werk, das sich an Menschen richtet, die einen Antrag stellen wollen. Das gute an diesem Gesetz ist, dass es relativ einfach ist einen Antrag zu stellen. Also die Grundinformationen, die man braucht, kann man auch leicht auf diversen Webseiten von einschlägigen NGOs wie Frag den Staat oder dem Forum Informationsfreiheit beschaffen. Details und die Verfahren, die sich gegebenenfalls anschließen, sind dann schon komplizierter.

Ein Zitat Ihres Co-Autors Florian Lehne lautet „Die Amtsverschwiegenheit wurde strenger gelebt, als es die verfassungsrechtliche Regelung erfordert hätte“. Ist damit jetzt endgültig Schluss?
Nein. Man darf sich nicht vorstellen, dass sich diese Mentalität von einem auf den anderen Tag ändert. Und was man tatsächlich jetzt sieht: manchmal geht’s auch in die Gegenrichtung. Es hat schon vorher Rechtsprechung gegeben, die die Informationsfreiheit vor allem für JournalistInnen befördert hat. Jetzt ist es so, dass manche Sachen, die im Gesetz stehen, zum Anlass genommen werden wieder restriktiver zu sein. Ein konkretes Beispiel: ein kritischer Punkt für JournalistInnen ist immer, ob ein betroffenes Unternehmen von einer Recherche erfährt. Wenn bei einer Behörde angefragt wird, was dort sozusagen gegen die vorliegt, war bisher vollkommen klar, dass die Behörde niemals dieses Unternehmen informieren konnte. Jetzt steht im Gesetz ausdrücklich drin, dass, wenn eine Interessensabwägung notwendig ist, die betroffene Partei nach Möglichkeit vorher angehört werden muss. Einige JournalistInnen fragen daher lieber gar nicht mehr an, weil sie  Sorge haben, dass die Betroffenen von der Anfrage erfahren. Das heißt jetzt kommt es eigentlich zu einer Verschärfung der Situation. Gerade auch wegen der Einbeziehung der Unternehmen gibt es starke Bemühungen, alle Ausnahmegründe intensiv auszunutzen – Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Wettbewerbsverzerrung und Ähnliches – weil die Unternehmen es überhaupt nicht gewohnt sind, dass sie allgemein Auskunft geben müssen. Die Behörden waren schon mehr gewohnt. Bei den Unternehmen ist es eher schwierig.

Sehen Sie die Gefahr, dass die Wahrung von Schutzinteressen den Informationsanspruch faktisch aushöhlen?
Es gibt legitime Schutzinteressen, das ist ganz klar. Ich glaube, man darf es jetzt auch nicht so hinstellen, dass jede Abwägung negativ für die Informationsfreiheit ist, weil man ja auch ein vertrauensvolles Verhältnis zum Staat braucht, und darauf vertrauen muss, dass sensible persönliche Daten nicht einfach weitergegeben werden. Das im Einzelnen auszutarieren ist eine heikle Tätigkeit. Ich glaube, man kann nicht pauschal sagen, dass die Behörden oder Unternehmen zu sehr auf die Schutzgründe Bedacht nehmen, oder zu wenig. Die meisten bemühen sich ja tatsächlich. Manchmal hat man das Gefühl, dass etwas vorgeschoben wird, aber im Großen und Ganzen ist jedenfalls bei den Verwaltungsgerichten das Bemühen da, diese Abwägungen korrekt vorzunehmen.

Ich glaube, man darf es jetzt auch nicht so hinstellen, dass jede Abwägung negativ für die Informationsfreiheit ist, weil man ja auch ein vertrauensvolles Verhältnis zum Staat braucht, und darauf vertrauen muss, dass sensible persönliche Daten nicht einfach weitergegeben werden.

Hans Peter Lehofer

Was sind denn bis jetzt gängige Begründungen für Auskunftsverweigerungen?
Da gibt es mehrere Ebenen . Die erste ist gleich zu sagen „ich bin nicht Informationspflichtig“. Das begegnet uns jetzt bei ein paar Unternehmen, die sagen sie seien ein börsennotiertes Unternehmen oder nicht vom Rechnungshof kontrolliert und würden daher nicht darunter fallen. Die zweite ist zu sagen, „das ist keine Information“ oder „das habe ich gar nicht“. Das ist auch das Schwierigste, weil wenn man keinen Beleg dafür hat, dass eine Information vorhanden ist, kann man das auch nicht herauskriegen. Man kann zwar ein Beweisverfahren vor Gericht abführen, aber wie will man beweisen, dass etwas da ist, wen die Behörde oder das Unternehmen sagt, dass es nicht da ist. Kein Recht auf Zugang hat man auch zu Informationen, die erst erstellt werden müssten. Also wenn ich jetzt eine detaillierte Auswertung zu bestimmten Dingen will, muss das die Behörde auch nicht machen. Das sind die ersten beiden Ebenen und erst dann greifen eigentlich die Geheimhaltungsgründe. Da ist an vorderster Stelle der Datenschutz, teilweise auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.

Einer Auskunftsverweigerung ist man ja nicht einfach ausgeliefert, sondern es gibt ein Rechtsmittel, das man ergreifen kann. Wie funktioniert das?
Da gibt es zwei verschiedene Wege. Das Eine ist der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht. Der betrifft private Informationspflichtige. Die können keinen Bescheid ausstellen, weil sie keine Behörde sind. Die sagen einfach „ich gebe dir diese Information nicht“, und dann kann man einen Antrag ans Verwaltungsgericht stellen und sagen, „ich will, dass die Streitigkeit, ob diese Informationen zugänglich zu machen sind, entschieden wird“. Und dann entscheidet das Verwaltungsgericht, ob es hier Geheimhaltungsgründe gibt oder nicht. Die zweite und üblichere Variante betrifft Behörden und alle, die in der Verwaltung tätig sind. Dort muss man zunächst einmal einen Bescheid beantragen. Gegen diesen Bescheid kann man dann ein Rechtsmittel ergreifen, nämlich eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das ist formal ein bisschen was anderes, aber letztlich landet man immer beim Verwaltungsgericht, das darüber entscheidet.

Würden Sie diesen Weg als niederschwellig bezeichnen?
Für ein juristisches Verfahren ist es relativ niederschwellig. Sie können das ohne anwaltliche Vertretung machen. Sie müssen die Gebühren beim Verwaltungsgericht zahlen, das sind 50 €. Man ist nicht kostenersatzpflichtig an die Gegenseite, bekommt aber auch selbst keinen Kostenersatz. Insofern ist es relativ niederschwellig. Das Verwaltungsgericht muss auch von Amtswegen die Sache beurteilen. Es ist daher ein einfacheres Verfahren als ein Zivilprozess, wo man sehr stark auf die anwaltliche Vertretung angewiesen ist. Wenn Sie weiter gehen zum Verfassungsgerichtshof, brauchen Sie anwaltliche Vertretung und es gäbe einen Kostenersatz.

Mit dem IFG ist das Recht auf Informationszugang ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht und kann letztinstanzlich vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden.

Gibt es aus Ihrer Sicht konfliktanfällige Bereiche, wo Leitentscheidungen besonders dringend wären?
Besonders dringend ist immer der eigene Fall, sag ich mal. Insofern kann man das schwer verallgemeinern. Ich glaube es gibt ein paar Bereiche, wo man gespannt ist, wie die Höchstgerichte entscheiden. Das sind die Grenzbereiche, die auszutesten sind. Das Eine ist eben die Frage der börsennotierten Gesellschaft. Das betrifft Unternehmen, die allgemein nicht als börsennotiert gelten, aber selbst Wertpapiere begeben und deren Wertpapiere auf Börsen gehandelt werden. Die sehen sich als nicht erfasst. Das betrifft die ASFINAG, die Bundesimmobiliengesellschaft, die HYPO Vorarlberg, wo es schon eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Vorarlberg gibt. Es wird sicher da und dort Leitentscheidungen brauchen, aber die wichtigsten Entscheidungen sind die Abgrenzungen im Einzelfall, von daher wird glaube ich jeder Einzelfall für sich spannend sein.

Ein wichtiger Aspekt des IFG ist die proaktive Informationspflicht, also dass beispielsweise Behörden Informationen von allgemeinem Interesse von sich aus veröffentlichen müssen. Kann man überhaupt nachvollziehen, ob proaktiv informationspflichtige Stellen der Pflicht ausreichend nachkommen?
Da muss man sich auf die Zivilgesellschaft verlassen. Wenn man Informationen, von denen man glaubt, dass es sie geben sollte, nicht findet, dann muss man nachfragen. Im Zweifel macht man ein Auskunftsersuchen und schaut, dass man das individuell durchsetzt. Ich trau es mich nicht abschließend zu beurteilen, aber sehe in der Verwaltung schon das ernstliche Bestreben, Informationen zu veröffentlichen. Ich schließe nicht aus, dass das ein oder andere zurück gehalten wird, weil man es nicht hergeben will. Aber ich weiß schon auch von den Vorbereitungen in vielen Ministerien und Behörden, wo das projektmäßig aufgesetzt wurde. Ein interessanter Aspekt des IFG ist, dass die öffentlichen Einrichtungen sich überlegen mussten, „was haben wir denn an Informationen, wie fassen wir das zusammen, was davon ist interessant für die Öffentlichkeit und was sind gegebenenfalls Informationen, die wir schützen müssen?“. Also das ist der Nebenaspekt, dass man sich jetzt erstmals vielfach überlegt hat, wie man den Schatz an Informationen, den man oft hat, zur Verfügung stellt und publiziert.

Das IFG setzt geltendes Menschenrecht nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, in österreichisches Recht um. Welche Bedeutung hat die menschenrechtliche Dimension des IFG?
Es ist so, dass das IFG teilweise Rechte, die sich aus der Menschenrechtskonvention ergeben, umsetzt aber auch darüber hinausgeht. Aus der Menschenrechtskonvention ergeben sich diese Informationszugangsrechte nach Artikel 10 eigentlich nur für „Public Watchdogs“, also JournalistInnen, NGOs und auch die Wissenschaft. Das österreichische Gesetz geht darüber hinaus und gibt dieses Recht jeder Person, ohne dass man ein Interesse haben muss, also ich muss z.B. nicht einmal sagen, dass ich dazu publizieren möchte. In der Rechtsprechung wird natürlich die menschenrechtliche Dimension von allen Gerichten berücksichtigt. So hat das ja auch eigentlich begonnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon vor einigen Jahren zum Auskunftspflichtgesetz mal gesagt, dass man die Auskunftspflicht unter Berücksichtigung des Artikel 10 EMRK so verstehen muss, dass man z.B. auch Zugang zu Dokumenten bekommt, wenn das für journalistische Tätigkeit notwendig ist.

Gibt es Punkte, an denen das IFG mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Konflikt gerät, wie zum Beispiel Datenschutz?
Ich sehe keinen Widerspruch. Die Menschenrechtskonvention sieht ja selbst vor, dass die Abwägung zwischen grundrechtlichen geschützten Interessen immer wieder zu erfolgen hat. Man kann nicht ein für alle Mal sagen, dass das ein oder andere Grundrecht Vorrang hat. Diesen Abwägungsprozess nimmt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch häufig vor und das ist glaube ich auch genauso abgebildet im IFG.


Rezension zum Buch

Im Gegensatz zu umfassenden Sammelbänden bietet dieser Kurzkommentar von Koppensteiner, Lehne und Lehofer genau das, was die juristische Praxis für die tägliche Arbeit benötigt: eine konzentrierte und präzise Exegese des neuen Informationsfreiheitsgesetzes sowie des Art 22a B-VG.
Der besondere Wert des Werkes liegt in seiner strikten Anwendungsorientierung. Auf rund 200 Seiten gelingt es dem Autorenteam, darunter VwGH-Senatspräsident Hans Peter Lehofer, die neuen Normen dogmatisch sauber, aber ohne unnötigen Ballast zu erläutern. Besonders hervorzuheben ist die Integration der Gesetzesmaterialien, insbesondere des Ausschussberichts, was für die teleologische Auslegung in der frühen Phase der Rechtsanwendung unerlässlich ist.
Für Rechtsanwälte, Behördenvertreter und Richter, die ab September 2025 schnelle und belastbare Antworten auf Verfahrensfragen benötigen, stellt dieser Band das ideale Rüstzeug dar. Ein effizientes, hochkarätiges Arbeitsmittel, das durch Handlichkeit und fachliche Dichte überzeugt.

Koppensteiner/Lehne/Lehofer | Informationsfreiheitsgesetz | erschienen im Manz Verlag | ISBN: 978-3-214-26338-6 | € 58,00


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