Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit einer Frage befasst, die für viele Frauen in Österreich von großer Bedeutung ist: Darf eine Frau ihre Eizellen einfrieren lassen, obwohl keine medizinischen Gründe dafür vorliegen?
Dieses sogenannte „Social Egg Freezing“ ist in Österreich bislang verboten. Aufgrund des aktuellen Judikats des VfGH wird sich das jedoch bald ändern!
Was regelt das österreichische Gesetz bisher?
Ob und wann in Österreich eine Eizelle entnommen und eingefroren werden darf, steht im Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG).
Derzeit gilt:
- Eizellen dürfen nur dann entnommen und aufbewahrt werden, wenn eine Frau aufgrund einer Erkrankung oder einer medizinischen Behandlung später nicht mehr auf natürlichem Weg schwanger werden kann (sogenanntes „Medical Egg Freezing“),
- das vorsorgliche Einfrieren (also ohne medizinischen Grund) ist dagegen verboten.
Gesetzestext (Auszug aus §2b FMedG):
Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.
Kurz gesagt:
Nur medizinische Gründe erlauben bisher das Einfrieren von Eizellen. Vorsorge zählte bislang nicht.
Der Fall der Antragstellerin:
Die Antragstellerin ist eine 36-jährige, gesunde Frau. Sie wollte derzeit noch kein Kind bekommen, plante jedoch später eine Familie zu gründen. Deshalb möchte sie ihre Eizellen einfrieren lassen, um ihre Chance auf eine spätere Schwangerschaft zu erhöhen. Eine solche Vorgehensweise bei der Familienplanung ist jedoch nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen verboten.
Sie stellte daher einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof. Die Antragstellerin behauptete, dass das geltende Recht gegen Artikel 8 EMRK verstößt.
Warum ist Artikel 8 EMRK hier wichtig?
Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt das Privatleben, das Familienleben sowie die persönliche Lebensgestaltung. Dazu gehört nach der ständigen Judikatur auch die Entscheidung darüber, wann und wie man Kinder bekommen möchte. Somit auch die Entscheidung, eine künstliche Befruchtung (IVF) zu nutzen.
Wenn also das Gesetz verhindert, dass eine Frau ihre Eizellen (ohne medizinischen Grund) einfrieren kann, greift es in diesen geschützten Rechtsbereich ein. Genau das hat die Antragstellerin geltend gemacht.
Warum hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung nicht schon früher aufgehoben?
Der VfGH darf Gesetze nicht von sich aus aufheben. Er darf Gesetze nur dann prüfen, wenn eine Person einen entsprechenden Antrag stellt. Es gibt sohin keine automatische Kontrolle durch den VfGH. Eine amtswegige Prüfung eines Gesetzes kommt nur dann in Frage, wenn der VfGH eine Gesetzesbestimmung in einem anhängigen Verfahren anzuwenden hat und Bedenken hat, dass diese Gesetzesbestimmung verfassungswidrig sein könnte.
Das Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof:
Das Gesetzesprüfungsverfahren ist in Artikel 140 B-VG geregelt. Es ermöglicht Personen, die behaupten, durch ein verfassungswidriges Gesetz in ihren Rechten verletzt zu sein, einen Antrag beim VfGH zu stellen. Die Person muss nicht durch einen Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung direkt betroffen sein. Die Gesetzesstelle muss jedoch für die Person wirksam geworden sein. Im gegenständlich geschilderten Fall ist das gesetzliche Verbot, eine Eizelle ohne medizinischen Grund nicht einfrieren zu dürfen, für die Antragstellerin wirksam geworden, da sie von diesem Verbot betroffen ist.
Im Gesetzesprüfungsverfahren besteht Anwaltspflicht. Das heißt, dass jede Person, die die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes prüfen lassen möchte, von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin vertreten sein muss. Diese/r prüft, ob ein verfassungsrechtliches Problem vorliegt und formuliert den Antrag.
Wie geht es nun weiter?
Der Verfassungsgerichtshof hat sich nun aufgrund des Gesetzesprüfungsantrages mit dem Thema des Social Egg Freezing, also der Entnahme und des Einfrierens einer weiblichen Eizelle ohne medizinische Indikation auseinandergesetzt und das gesetzliche Verbot des Social Egg Freezings (§ 2b Abs 1 FMedG) als unverhältnismäßig und verfassungswidrig aufgehoben.
Der Gesetzgeber hat nun eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen. Hierfür hat er bis zum 31.3.2027 Zeit. Bis dahin bleibt die derzeit geltende Bestimmung weiterhin in Kraft. Der VfGH führte in seiner Entscheidung bereits aus, dass die Herstellung einer völligen Gleichstellung des Social und Medical Egg Freezings nicht erforderlich ist. Er räumte ein, dass differenzierende Regelungen betreffend das Alter der Frau jedenfalls möglich sein können.
Das Ergebnis der Entscheidung hat in Zukunft erheblichen Einfluss darauf, wie Frauen in Österreich ihre Familienplanung gestalten können. Für viele wird Social Egg Freezing eine Möglichkeit sein, selbstbestimmt über den Zeitpunkt der Familiengründung zu entscheiden. Für andere ist es ein gesellschaftlicher Wandel, der grundlegende ethische Fragen berührt.
Die aktuelle Entscheidung stellt jedenfalls einen wichtigen Schritt in der rechtlichen und gesellschaftlichen Diskussion dar. Es bleibt spannend, wie der österreichische Gesetzgeber die Entscheidung des VfGH umsetzen wird.
Zum Nachlesen:
VfGH, 6.10.2025, G 52/2024-29: https://www.vfgh.gv.at/medien/Social-Egg-Freezing.de.php
