Das Bayerische Oberste Landesgericht stärkt Bewegungsfreiheit und präzisiert Grenzen von Organisationsmängeln.
Die Einrichtung für Sicherungsverwahrung darf Aufschlusszeiten nicht pauschal verkürzen, nur weil Personal fehlt. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Beschluss vom 28. April 2025 entschieden. Die Richter heben eine Allgemeinverfügung der JVA Straubing auf und stellen klar, dass die Bewegungsfreiheit Kern des freiheitsorientierten Konzepts der Sicherungsverwahrung ist. Engpässe, die auf mangelnde Planung zurückgehen, tragen eine Einschränkung nicht.

Der Anlassfall
Die Anstalt hatte verfügt, dass an Wochenenden, Feiertagen und arbeitsfreien Werktagen die Zimmertüren statt um sechs Uhr erst um acht Uhr geöffnet werden. Begründung war Personalmangel. Ein Sicherungsverwahrter beantragte die gerichtliche Entscheidung. Nach einem ersten Verfahrensgang hob das BayObLG schließlich sowohl den Kammerbeschluss als auch die Anstaltsverfügung auf.
Erstens ist die Änderung von Aufschlusszeiten durch Allgemeinverfügung eine anfechtbare Maßnahme im Sinn des § 109 Strafvollzugsgesetz. Zweitens darf die Bewegungsfreiheit in der Sicherungsverwahrung nur eingeschränkt werden, wenn Sicherheit oder Ordnung der Anstalt dies tatsächlich erfordern. Drittens unterliegt die Auslegung von Sicherheit und Ordnung der vollen gerichtlichen Kontrolle. Viertens sind fehlende personelle Ressourcen nur eingeschränkt zu berücksichtigen, weil der Staat ausreichende Kapazitäten bereitstellen muss, um das freiheitsorientierte und therapiegerichtete Gesamtkonzept praktisch zu erfüllen.
Rechtlicher Rahmen
Art 15 Bayrisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz gewährleistet freie Bewegung in der Einrichtung außerhalb der Nachtruhe einschließlich eines Bereichs im Freien. Einschränkungen sind möglich, aber nur aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zum Schutz anderer Untergebrachter. Diese Norm bildet den Maßstab, an dem pauschale Verschiebungen der Öffnungszeiten zu messen sind. Das Gericht verankert seine Prüfung im Abstandsgebot zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung. Der Vollzug muss spürbar freiheitsorientiert und therapiegerichtet ausgestaltet sein. Diese Leitplanken hat das deutsche Bundesverfassungsgericht seit dem Urteil vom 4. Mai 2011 gezogen. Daraus folgt die Pflicht des Staates, den Vollzugsrahmen organisatorisch abzusichern.
Warum Personalmangel nicht genügt
Die JVA verwies auf Pensionierungen, Langzeiterkrankungen und eine Elternzeit. Das BayObLG stuft diese Gründe als vorhersehbar ein, ihnen kann mit Personalplanung begegnet werden. Nur unvorhersehbare und kurzfristige Ausfälle können im Einzelfall eine eng befristete Einschränkung tragen. Der pauschale spätere Aufschluss über mehrere Tagegruppen trägt nicht. Ebenso fehlte es an konkreten Darlegungen, welche Arbeitsabläufe ohne die Einschränkung nicht mehr gesichert wären. Zur Stützung zieht der Senat obergerichtliche Linie heran. Das Kammergericht Berlin hatte 2024 betont, dass Personalnot nur ausnahmsweise eine Einschränkung rechtfertigt. Auch das Oberlandesgericht Koblenz verlangte 2021 eine enge Prüfung und verwies auf den Vorrang milderer Mittel.
Das BayObLG weist die Auffassung der Vorinstanz zurück, der Antrag sei unzulässig. Die Änderung der Aufschlusszeiten ist eine belastende Maßnahme mit Außenwirkung. Der Betroffene erhält gerichtlichen Rechtsschutz.
Folgen für die Praxis in Einrichtungen der Sicherungsverwahrung
Erstens gilt die Hausordnung wieder unverändert. In Straubing bedeutet das Aufschluss ab sechs Uhr. Das Gericht lehnt im Übrigen eine Folgenbeseitigung für bereits vergangene Einschlusstage ab, weil vergangener Einschluss nicht rückgängig zu machen ist.
Zweitens verschärft die Entscheidung die Anforderungen an die Organisationsverantwortung. Anstalten müssen Planungen für vorhersehbare Ausfälle hinterlegen. Dazu zählen Urlaube, Aus- und Fortbildungen, typische Krankheitsquoten, Krankenhauseskorten und altersbedingte Abgänge. All dies darf nicht zur Einschränkung grundlegender Freiheitsräume führen.
Drittens setzt der Beschluss ein deutliches Signal für die Auslegung von Art 15 BaySvVollzG. Eingriffe in die Tagesstruktur der Untergebrachten sind besonders begründungspflichtig. Sie müssen geeignet erforderlich und angemessen sein. Milderen Mitteln ist der Vorrang zu geben. Die Anstalt muss konkrete Arbeitsabläufe benennen, die ohne Maßnahme nicht mehr sicherzustellen wären, und die zeitliche Befristung eng fassen.
Viertens stärkt der Beschluss die Forderung nach ausreichender Personalausstattung. Das Abstandsgebot ist kein verhandelbarer Programmsatz, sondern verlangt reale Bedingungen. Fehlt Personal, ist dies ein Auftrag an den Träger und den Gesetzgeber, nicht an die Untergebrachten. Die Linie findet sich auch in der Fachdarstellung und Auswahlentscheidungen.
Einordnung im Lichte der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
Das Bundesverfassungsgericht hat 2011 die Sicherungsverwahrung neu ausgerichtet. Sie dient spezialpräventiven Zielen und verlangt eine deutlich freiere Ausgestaltung als der Strafvollzug. Daraus folgt, dass Freiheitsräume wie Aufschluss, gemeinschaftliches Leben, Therapiezugang und Außenbereiche nicht bloß Extras sind, sondern tragende Elemente. Der Staat muss die Mittel bereitstellen, um diese Elemente verlässlich zu gewährleisten.
Resonanz über Bayern hinaus
Die Entscheidung passt in eine Tendenz der Obergerichte, pauschale und auf Dauer gestellte Einschränkungen kritisch zu prüfen. Berliner und rheinland-pfälzische Entscheidungen mahnen dieselben Maßstäbe an. Für alle Länder mit speziellen Gesetzen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung gilt: Das freiheitsorientierte Konzept ist verbindlich und darf nicht durch Verwaltungsmängel relativiert werden.
Konsequenzen für Leitung und Praxis
Leitungen sollten systematisch prüfen und dokumentieren
- ob und welche konkreten Gefahren für Sicherheit oder Ordnung vorliegen
- welche milderen organisatorischen Mittel zur Verfügung stehen
- welche Abläufe ohne befristete Anpassung tatsächlich nicht durchführbar sind
- wie lange eine Abweichung unbedingt erforderlich ist und wie die Rückkehr zum Normalzustand gesichert wird
Zudem empfiehlt sich ein Frühwarnsystem für Personalentwicklung, das Pensionierungen, langfristige Erkrankungen, Elternzeiten und Qualifizierungsphasen frühzeitig abbildet. Gelingt dies nicht, drohen gerichtliche Aufhebungen und Kostenfolgen.
Blick nach Österreich
Auch wenn die Rechtslage verschieden ist, sind die Grundprinzipien übertragbar. Wo gerichtliche Unterbringung oder Maßnahmenvollzug mit freiheitsorientierten Konzepten arbeiten, darf Organisationsmangel nicht Leitprinzipien aushöhlen. Der menschenrechtliche Rahmen aus EMRK und Verfassungsrecht verlangt reale und nicht nur formale Freiheitsräume. Entscheidungen aus Karlsruhe und Straßburg haben diesen Maßstab geschärft und prägen auch die Fachdebatte im deutschsprachigen Raum.
Der Beschluss aus München ist ein deutlicher Weckruf. Bewegungsfreiheit ist in der Sicherungsverwahrung kein entbehrliches Komfortelement. Sie ist Ausdruck des Abstandsgebots und trägt Therapie und Resozialisierung. Wo Personalorganisation schwächelt, darf nicht bei den Grundrechten gespart werden. Das BayObLG fordert Planung, Priorisierung und konkrete Begründung statt pauschaler Einschränkung. Für die Praxis heißt das: Früh planen, eng begründen, milder regeln, zügig zurückkehren. So lässt sich Sicherheit mit Menschenrechten vereinbaren.
Quellen und Hinweise
BayObLG 28.04.2025 204 StObWs 124 25 Leitsätze und Volltext. (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-10610?hl=true&utm_source=chatgpt.com)
Art 15 BaySvVollzG Bewegungsfreiheit. (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySvVollzG-15?utm_source=chatgpt.com)
BVerfG 04.05.2011 Präventivhaft Abstandsgebot BVerfGE 128 326. (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/EN/2011/05/rs20110504_2bvr236509en.html?utm_source=chatgpt.com)
KG Berlin 23.01.2024 2 Ws 148 24 Vollz. OLG Koblenz 15.07.2021 2 Ws 364 21 Vollz. (https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Aktenzeichen=2+Ws+148%2F24&Datum=23.01.2024&Gericht=KG&utm_source=chatgpt.com)
Bericht und Einordnung bei beck aktuell. (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bayoblg-204StObWs12425-einschluss-sicherungsverwahrung-jva-personalmangel-pensionierungswelle?utm_source=chatgpt.com)
